Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Sechster Band. (6)

180 Verhältniß zum Auslande. 1867 
als Osterreich zur Zeit mit einer Neugestaltung ihres Heer- 
wesens beschäftigt, also zu einem bewaffneten Einschreiten 
nicht befähigt waren, so beschloß man in Paris, einstweilen 
den jetzigen Status quo sich gefallen zu lassen, unter dem 
Vorbehalt, jedes weitere Vordringen Preußens über die 
Mainlinie hinüber als Kriegsfall anzusehn und danach, wenn 
möglich, zu verfahren. Was man vor wenigen Monaten 
den Kammern im Gelbbuche über die Rechte der Südstaaten 
und den Inhalt des Prager Friedens erklärt hatte, war bei 
der jetzigen Stimmung vergessen. Die neue Lesart lautete 
dahin, Preußen habe sich durch den Prager Frieden sowohl 
dem Pariser als dem Wiener Hofe verpflichtet, daß die Un- 
abhängigkeit der süddeutschen Staaten erhalten bleibe; die 
beiden Höfe seien also berechtigt, jede Anderung dieses Ver- 
hältnisses mit den Waffen in der Hand zu verhindern. 
Da noch oft von dem Prager Frieden in diesem Sinne 
die Rede sein wird, erscheint es zweckmäßig, den betreffenden 
vierten Artikel hier uns noch einmal zu vergegenwärtigen. 
Nachdem darin Osterreich die Auflösung des bisherigen 
deutschen Bundes anerkannt und einer Neugestaltung desselben 
ohne seine Betheiligung zugestimmt hat, heißt es weiter: 
ebenso verspricht Seine Majestät der Kaiser von Osterreich 
das engere Bundesverhältniß anzuerkennen, welches Seine 
Majestät der König von Preußen nördlich von der Linie 
des Mains begründen wird, und erklärt sich damit einver- 
standen, daß die südlich von dieser Linie gelegenen deutschen 
Staaten in einen Verein zusammentreten, dessen nationale 
Verbindung mit dem norddeutschen Bunde der nähern Ver- 
ständigung zwischen beiden vorbehalten bleibt, und der eine 
internationale unabhängige Existenz haben wird.
	        
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