182 Verhältniß zum Auslande. 1867
die Verpflichtung Preußens fest, die Bildung eines Südbundes
nicht zu hindern, und da hiegegen die Aufnahme eines Süd-
staats in den Nordbund das denkbar größte Hinderniß
gewesen wäre, so müsse Preußen einen solchen Antrag
ablehnen, so lange noch die Möglichkeit des Südbundes
gegeben wäre. Diese aber verschwinde, sobald sämmtliche
Südstaaten den Eintritt in den Nordbund begehrten, und
damit wäre dann auch für Preußen jede Beschränkung durch
den Prager Artikel weggefallen. In diesem Sinne erklärte
die bayerische Regierung, eine gemeinsame Verhandlung der
Südstaaten über Bundesbeziehungen mit dem Norden sei
statthaft, die eines einzelnen süddeutschen Staates aber durch
den Prager Frieden ausgeschlossen. Europa gegenüber war
es nun von entscheidender Wichtigkeit, daß auch die preußische
Regierung sich zu dieser strengeren Auffassung bekannte, einen
einzelnen süddeutschen Staat nicht ohne Osterreichs Zustimmung
in den Nordbund aufnehmen wollte, bei einem gemeinsamen
Vorgehn aller Süddeutschen aber niemand mehr das geringste
Recht zu einem Proteste dagegen zuerkannte.
Ebenso wenig wie Osterreich besaß Frankreich ein solches
Recht. Allerdings hatte Napoleon als Friedensvermittler
in dem Programm vom 14. Juli die von den kämpfenden
Parteien nachher angenommene Clausel über den Südbund
zuerst aufgestellt. Aber auch hier hieß es nicht: die Süd-
staaten sollen einen Bund bilden — sondern: üls seront
libres u. s. w. Was aber vollends dem französischen Herrscher
jedes Recht zur Einmischung entzog, war der Umstand, daß
er, wie wir sahn, seine Vertreter in Nikolsburg angewiesen
hatte, nicht weiter als Vermittler aufzutreten und die Verträge
nicht mit den Ubrigen zu unterzeichnen. Offenbar gab es,