Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Sechster Band. (6)

1867 Artikel fünf des Prager Friedens. 189 
controliren, durch seine Nichttheilnahme an dem Vertrags- 
schlusse natürlich eingebüßt hatte. Es war der Artikel, worin 
Osterreich seine Anrechte an die Elbherzogthümer dem König 
von Preußen unter der Maßgabe überließ, „daß die 
Bevölkerungen der nördlichen Districte von Schleswig, wenn 
sie durch freie Abstimmung den Wunsch zu erkennen geben, 
mit Dänemark vereinigt zu werden, an Dänemark abgetreten 
werden sollen."“ Es liegt auf der Hand, daß diese Verheißung 
nicht ohne Weiteres ausgeführt werden konnte, da der Ausdruck 
„nördliche Districte von Schleswig“ ein völlig unbestimmter 
war, und Niemand angeben konnte, wo der Norden aufhörte. 
In Kopenhagen meinte man, das solle eben durch die Volks- 
abstimmung ermittelt werden: wo diese sich für Dänemark 
ausspreche, sei nördliches, also dänisches Land; entgegen- 
gesetzter Meinung aber war man in Berlin, zuerst müsse 
die Grenze des Nordens zwischen den beiden Höfen fest- 
gestellt, und dann nördlich von dieser Grenze das Volk 
über seine Zukunft befragt werden. Diese Auffassung war 
1864 auf der Londoner Conferenz von den neutralen 
Mächten vertreten worden, als England die Abtretung 
eines südlichen Theils von Schleswig an Deutschland vor- 
geschlagen, Preußen aber die Volksabstimmung in ganz 
Schleswig begehrt hatte. Die Mächte erklärten sich für 
den Grundsatz: zuerst die Feststellung der Grenze, dann 
in dem abzutretenden Theile die Abstimmung des Volks. 
Es war dies aber 1867 nicht die einzige Schwierigkeit. 
Denn bis hart an die jütische Grenze heran fand man unter 
den dänisch redenden Bauernschaften eine ganze Anzahl 
deutscher Städte, womit denn die Frage, ob die Abstimmung 
nach Zonen oder nach Gemeinden vorzunehmen sei, eine
	        
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