1867 Artikel fünf des Prager Friedens. 189
controliren, durch seine Nichttheilnahme an dem Vertrags-
schlusse natürlich eingebüßt hatte. Es war der Artikel, worin
Osterreich seine Anrechte an die Elbherzogthümer dem König
von Preußen unter der Maßgabe überließ, „daß die
Bevölkerungen der nördlichen Districte von Schleswig, wenn
sie durch freie Abstimmung den Wunsch zu erkennen geben,
mit Dänemark vereinigt zu werden, an Dänemark abgetreten
werden sollen."“ Es liegt auf der Hand, daß diese Verheißung
nicht ohne Weiteres ausgeführt werden konnte, da der Ausdruck
„nördliche Districte von Schleswig“ ein völlig unbestimmter
war, und Niemand angeben konnte, wo der Norden aufhörte.
In Kopenhagen meinte man, das solle eben durch die Volks-
abstimmung ermittelt werden: wo diese sich für Dänemark
ausspreche, sei nördliches, also dänisches Land; entgegen-
gesetzter Meinung aber war man in Berlin, zuerst müsse
die Grenze des Nordens zwischen den beiden Höfen fest-
gestellt, und dann nördlich von dieser Grenze das Volk
über seine Zukunft befragt werden. Diese Auffassung war
1864 auf der Londoner Conferenz von den neutralen
Mächten vertreten worden, als England die Abtretung
eines südlichen Theils von Schleswig an Deutschland vor-
geschlagen, Preußen aber die Volksabstimmung in ganz
Schleswig begehrt hatte. Die Mächte erklärten sich für
den Grundsatz: zuerst die Feststellung der Grenze, dann
in dem abzutretenden Theile die Abstimmung des Volks.
Es war dies aber 1867 nicht die einzige Schwierigkeit.
Denn bis hart an die jütische Grenze heran fand man unter
den dänisch redenden Bauernschaften eine ganze Anzahl
deutscher Städte, womit denn die Frage, ob die Abstimmung
nach Zonen oder nach Gemeinden vorzunehmen sei, eine