Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Sechster Band. (6)

210 Die neuen Zollvereinsverträge. 1867 
jedem der erschienenen Staaten die allgemeine Dienstpflicht 
einzuführen, die Kriegsstärke der Armee auf zwei oder 
mindestens 1½ Procent der Bevölkerung, die Friedenspräsenz 
aber auf die Hälfte dieses Betrages zu erstrecken sei; die 
Dienstpflicht unter der Fahne betrage drei Jahre, nach deren 
Ablauf gehöre der Soldat eine ebenso lange Zeit zur Kriegs- 
reserve und dann bis zum 32. Lebensjahr zu der Landwehr; 
die Kriegsstärke des Bataillons betrage 1000 Mann, die 
eines Armeecorps aber 30 bis 45 000 Mann, wobei auf 
jedes Bataillon Fußvolk eine Schwadron Reiterei und drei 
Geschütze gerechnet würden. Wenn hienach die taktischen 
Einheiten gleichförmig festgestellt seien, bedürfe es keiner 
gemeinsamen Bestimmungen über die Ererciervorschriften. 
Die Waffen seien in möglichste Übereinstimmung zu bringen; 
da aber für das Infanterie-Gewehr fortdauernd Verbesserungen 
zur Sprache kämen, sei es nicht zweckmäßig, hierüber schon 
jetzt bindende Bestimmungen zu treffen. 
Fürst Hohenlohe mochte mit diesen Ergebnissen wohl 
zufrieden sein. Denn die allgemeinen Grundsätze näherten 
sich dem preußischen System, zugleich aber blieb eine Reihe 
wichtiger Momente dem particularen Gutfinden überlassen, 
so die Stärke der jährlichen Aushebung, die Zahl der 
Cadres, die Ausbildung und die Bewaffnung der Truppen. 
Alles kam jetzt darauf an, ob die allgemeinen Grundsätze die 
Billigung der bayerischen Kammern finden, und ob die vor- 
behaltenen Einzelheiten demnächst in Übereinstimmung mit 
Bayern auch von den drei andern Südstaaten geregelt werden 
würden. Wenn dies Alles gelang, so würde sich im Süden 
ganz von selbst eine leitende Stellung des stärksten Staates 
ergeben; mit Preußen aber wäre eine gemeinschaftliche Krieg-
	        
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