210 Die neuen Zollvereinsverträge. 1867
jedem der erschienenen Staaten die allgemeine Dienstpflicht
einzuführen, die Kriegsstärke der Armee auf zwei oder
mindestens 1½ Procent der Bevölkerung, die Friedenspräsenz
aber auf die Hälfte dieses Betrages zu erstrecken sei; die
Dienstpflicht unter der Fahne betrage drei Jahre, nach deren
Ablauf gehöre der Soldat eine ebenso lange Zeit zur Kriegs-
reserve und dann bis zum 32. Lebensjahr zu der Landwehr;
die Kriegsstärke des Bataillons betrage 1000 Mann, die
eines Armeecorps aber 30 bis 45 000 Mann, wobei auf
jedes Bataillon Fußvolk eine Schwadron Reiterei und drei
Geschütze gerechnet würden. Wenn hienach die taktischen
Einheiten gleichförmig festgestellt seien, bedürfe es keiner
gemeinsamen Bestimmungen über die Ererciervorschriften.
Die Waffen seien in möglichste Übereinstimmung zu bringen;
da aber für das Infanterie-Gewehr fortdauernd Verbesserungen
zur Sprache kämen, sei es nicht zweckmäßig, hierüber schon
jetzt bindende Bestimmungen zu treffen.
Fürst Hohenlohe mochte mit diesen Ergebnissen wohl
zufrieden sein. Denn die allgemeinen Grundsätze näherten
sich dem preußischen System, zugleich aber blieb eine Reihe
wichtiger Momente dem particularen Gutfinden überlassen,
so die Stärke der jährlichen Aushebung, die Zahl der
Cadres, die Ausbildung und die Bewaffnung der Truppen.
Alles kam jetzt darauf an, ob die allgemeinen Grundsätze die
Billigung der bayerischen Kammern finden, und ob die vor-
behaltenen Einzelheiten demnächst in Übereinstimmung mit
Bayern auch von den drei andern Südstaaten geregelt werden
würden. Wenn dies Alles gelang, so würde sich im Süden
ganz von selbst eine leitende Stellung des stärksten Staates
ergeben; mit Preußen aber wäre eine gemeinschaftliche Krieg-