226 Die neuen Zollvereinsverträge. 1867
Competenz über die Zoll= und Handelssachen hinaus verboten
sei. Bismarck mochte zu diesen kleinen Begehren die Achseln
zucken, blieb aber hier wie immer bei dem Grundsatze, wenn
irgend möglich Bayern keine Bedingungen zu stellen, die ihm
das Verhältniß zum Nordbunde zuwider machen könnten.
Vielleicht hätte es nicht geschadet, den süddeutschen Lands-
leuten gelegentlich auch einmal die Mißlichkeit ihrer stolzen
Vereinzelung zu Gemüthe zu führen. Denn einstweilen machte
dort im Lande Bismarck's freundliches Verfahren nicht so
sehr den Eindruck, daß man es mit einem patriotischen Ge-
nossen und starken Beschützer zu thun hätte, als daß diese
Preußen die Überlegenheit des bajuvarischen Kernvolks und
die Berechtigung seines Sonderthums, wenn auch wider Willen,
anerkennen müßten.
Indessen ging die Natur der Dinge ihren Gang. Am
26. Juni traten in Berlin die Vertreter aller Mitglieder des
Nordbundes, sämmtlicher Südstaaten und des Großherzog=
thums Luxemburg zusammen und unterzeichneten nach kurzer
Verhandlung am 8. Juli den definitiven Zollvereinsvertrag
auf Grund der vorläufigen Übereinkunft vom 4. Juni mit
den vorher erwähnten bayerischen Zusätzen. Die Dauer des
Vertrags wurde zunächst auf acht Jahre, vom 1. Januar 1868
bis zum 1. Januar 1876, festgesetzt; von da ab sollte sie,
wenn niemand kündigte, sich auf zwölf weitere Jahre erstrecken.
Sobald wie möglich würde die Ratification erfolgen, welcher
allerdings im Nordbund die Zustimmung des Reichstags,
im Süden die der Kammern vorausgehn mußte.
Da man hier zwar manchen Widerspruch voraussah,
aber an der endlichen Einigung nicht zweifelte, so ergab sich
ein sehr erheblicher Fortschritt in der nationalen Verbindung