228 Die neuen Zollvereinsverträge. 1867
der Einzelstaaten: eins ließ sich vom ersten Tage nicht läugnen,
daß diese Maschine in sicherem und regelmäßigem Gange
arbeitete und sehr rasch eine vielseitige und erfolgreiche Thätig-
keit entwickelte.
Nur mit kurzen Worten müssen wir an dieser Stelle
einige Regungen particularen Sinnes auf dem Boden des
preußischen Staates selbst berühren, veranlaßt durch ver-
schiedene Regierungsmaaßregeln in den annectirten Provinzen.
Wie früher berichtet, sollte in den neuen Provinzen die
preußische Verfassung erst am 1. October 1867 zur Geltung
kommen, und bis dahin die Regierung freie Hand zum Erlaß
von Gesetzen haben, die sie zur Vorbereitung der vollständigen
Verschmelzung des alten und neuen Staatsgebiets als zweck-
mäßig erachten würde. Die erste Maaßregel dieser Art, sahn
wir, war die militärische Organisation, die Einführung der
allgemeinen Dienstpflicht, die Bildung von drei Armeecorps.
Dagegen erhob sich an keiner Stelle Beschwerde. Es folgten
Verordnungen zur Anbahnung von Freizügigkeit und Gewerbe-
freiheit, die in Hannover zuerst großes Mißbehagen hervor-
riefen, bald aber auch ihre Vortheile dem Volke anschaulich
machten. Durchaus ungünstig aber wurde im Sommer 1867 die
Thätigkeit des Justizministers Grafen zur Lippe aufgenommen.
Zwar gegen die Einführung des preußischen Strafgesetzbuches
ließ sich kein besonderer Tadel begründen; an sich ist gerade
auf diesem Gebiet die Gleichmäßigkeit in allen Theilen des
Staates eine Forderung der Gerechtigkeit, und das preußische
Gesetz erschien auch inhaltlich den Sachverständigen vorzüg-
licher als z. B. das hannoversche. Ganz anders aber war
die Stimmung, welche das gleichzeitige Erscheinen einer neuen
Strafproceßordnung hervorrief. Es war nicht die bisher in