Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Sechster Band. (6)

228 Die neuen Zollvereinsverträge. 1867 
der Einzelstaaten: eins ließ sich vom ersten Tage nicht läugnen, 
daß diese Maschine in sicherem und regelmäßigem Gange 
arbeitete und sehr rasch eine vielseitige und erfolgreiche Thätig- 
keit entwickelte. 
Nur mit kurzen Worten müssen wir an dieser Stelle 
einige Regungen particularen Sinnes auf dem Boden des 
preußischen Staates selbst berühren, veranlaßt durch ver- 
schiedene Regierungsmaaßregeln in den annectirten Provinzen. 
Wie früher berichtet, sollte in den neuen Provinzen die 
preußische Verfassung erst am 1. October 1867 zur Geltung 
kommen, und bis dahin die Regierung freie Hand zum Erlaß 
von Gesetzen haben, die sie zur Vorbereitung der vollständigen 
Verschmelzung des alten und neuen Staatsgebiets als zweck- 
mäßig erachten würde. Die erste Maaßregel dieser Art, sahn 
wir, war die militärische Organisation, die Einführung der 
allgemeinen Dienstpflicht, die Bildung von drei Armeecorps. 
Dagegen erhob sich an keiner Stelle Beschwerde. Es folgten 
Verordnungen zur Anbahnung von Freizügigkeit und Gewerbe- 
freiheit, die in Hannover zuerst großes Mißbehagen hervor- 
riefen, bald aber auch ihre Vortheile dem Volke anschaulich 
machten. Durchaus ungünstig aber wurde im Sommer 1867 die 
Thätigkeit des Justizministers Grafen zur Lippe aufgenommen. 
Zwar gegen die Einführung des preußischen Strafgesetzbuches 
ließ sich kein besonderer Tadel begründen; an sich ist gerade 
auf diesem Gebiet die Gleichmäßigkeit in allen Theilen des 
Staates eine Forderung der Gerechtigkeit, und das preußische 
Gesetz erschien auch inhaltlich den Sachverständigen vorzüg- 
licher als z. B. das hannoversche. Ganz anders aber war 
die Stimmung, welche das gleichzeitige Erscheinen einer neuen 
Strafproceßordnung hervorrief. Es war nicht die bisher in
	        
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