1867 Streit über das Activ-Vermögen der annectirten Staaten. 231
schatzes mit dem preußischen Staatsvermögen einen grimmigen
Zorn. Denn jener Schatz enthielt die Millionen, welche einst
der Landgraf für die zum amerikanischen Kriege verkauften
Soldaten von England erhalten hatte, das Blutgeld, über
dessen Besitz späterhin Kurfürst und Stände Jahrzehnte lang
gestritten hatten, bis endlich durch einen Vertrag von 1831
die eine Hälfte der kurfürstlichen Familie als Hausschatz, der
Besitz und die Verwaltung der andern der Staatsregierung
unter ständischer Verwaltung als Staatsschatz übertragen wurde.
Man behauptete jetzt in Kurhessen, durch jenen Vertrag habe
der Staatsschatz den Charakter einer unantastbaren hessischen
Landesstiftung erhalten, und so zweifelhaft dieser Rechts-
anspruch erscheinen mußte, so begreiflich war nach der Ent-
stehung des Schatzes die tiefe Erbitterung bei der ihm
angedrohten Auflösung. Das preußische Ministerium mahnte
dagegen die Zürnenden durch einen am 15. Juli veröffent-
lichten Erlaß, zu bedenken, welche Stellung die Regierung
im Hinblick auf das Staatsganze in dieser Frage einzunehmen
genöthigt sei. Den neuen Provinzen sei Schonung ihrer
berechtigten Eigenthümlichkeiten zugesagt und werde sicherlich
gewährt werden. Aber eine Grenze für die Fortdauer
bestehender Besonderheiten ergebe sich durch das unerläßliche
Erforderniß der Staatseinheit. Das kirchliche, das communale-
Leben, das Privatrecht, die Verwaltung in den Localinstanzen.
könne ihre Besonderheiten bewahren. Aber es gebe ein
Gebiet, wo jede Besonderheit zu einer Bevorzugung oder
Benachtheiligung gegenüber den übrigen Staatsangehörigen
werde: das sei die Betheiligung an den Staatslasten und
die Nutzung des Staatsvermögens; hier müsse Gemeinschaft-
lichkeit und Gleichheit durch alle Theile des Staatsgebiets