Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Sechster Band. (6)

244 Ratification der Zollvereinsverträge. 1867 
Verwaltung getreten; dafür hatte Preußen einen Nachlaß 
an den verfassungsmäßigen Kosten der Truppe (225 Thaler 
für den Kopf) bewilligt, der dann stufenweise geringer würde, 
so daß bis zum Jahre 1876 überall der volle Betrag erreicht 
wäre. Die Kleinstaaten hatten sämmtlich erklärt, ohne eine 
solche Erleichterung würde durch die plötzlich eintretende Last 
ihr ganzer Haushalt zerdrückt werden, und auch im Reichstag 
hatte gegen die Einrichtung kein Mensch etwas einzuwenden. 
Immerhin betrug für 1868 der Erlaß rund eine Million, 
so daß die Matricularbeiträge für das Bundesheer von 67 
auf 66 Millionen heruntergingen, damit aber auch eine etwas 
ungleiche Belastung für die verschiedenen Staaten entstand. 
Deshalb bedurften dann nach der Verfassung jene Verträge, 
so weit sie sich auf die Geldfrage bezogen, der Zustimmung, 
des Reichstags. Die Regierung hatte bei der Harmlosigkeit 
der Sache geglaubt, diese Zustimmung durch eine kurze 
Erwähnung der Verträge bei der betreffenden Position im 
Etat erwirken zu können, wurde aber von Lasker, Planck 
und Bennigsen belehrt, daß dazu die Vorlage der Verträge 
und ein förmlicher Antrag auf deren Genehmigung er- 
forderlich sei, welche dann auch unbedenklich erfolgen würde. 
Es gab aber noch einen andern Standpunkt. Waldeck er- 
klärte, daß er nimmermehr die Verträge genehmigen werde; 
denn, einmal anerkannt, verpflichteten sie bis 1876 den 
Reichstag, die danach festgesetzten Matricularbeiträge zu 
bewilligen. Nun, bewilligen wolle er allerdings diese Bei- 
träge, Jahr für Jahr, aber in jedem Jahr nur nach freier 
Entschließung, nicht gebunden durch Vertragspflicht. Er 
beantragte also, die Erwähnung der Verträge im Etat zu 
streichen, damit das Budgetrecht des Hauses ungebunden
	        
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