Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Sechster Band. (6)

1867 Gesetz über Freizügigkeit. 253 
aber zur Zeit ohne eine vollständige Zerrüttung der äußerst 
verschiedenen Gemeindeordnungen in den Bundesstaaten un- 
möglich gewesen. Das Gesetz, wie es zur Beschlußnahme 
gelangte, gestattete jedem Bundesangehörigen Aufenthalt und 
Niederlassung an jedem Orte des Bundes, stellte in dieser 
Beziehung alle Confessionen gleich (was bisher nicht überall 
geschehen war), verfügte die Fähigkeit zum Erwerb für Grund- 
besitz, ertheilte die Freiheit zum Betrieb eines Handwerks mit 
gleichem Recht wie den Einheimischen. Nicht berührt wurden 
durch das Gesetz die Rechtsordnungen über die Gemeinde- 
angehörigkeit, das Ortsbürgerrecht, die Theilnahme an den 
Gemeinde-Nutzungen und an der Armenpflege. Die Ansied- 
lung wurde in jeder Hinsicht erleichtert, und die polizeiliche 
Befugniß zur Ausweisung auf einzelne bestimmte Fälle be- 
schränkt. Noch einmal wiederholte Liebknecht hier seinen oben 
erwähnten Antrag, um so weniger mit Erfolg, als er ihn 
mit einer von giftigem Haß gegen Preußen, das Land der 
Sclaverei, erfüllten Rede motivirte. 
Das Gesetz wurde einstimmig angenommen. 
Noch haben wir von zwei wichtigen aus der Initiative 
des Reichstags hervorgegangenen Gesetzentwürfen zu berichten. 
Schon in dem preußischen Landtag dieses Jahres hatte 
Lasker einen Antrag auf Aufhebung der gesetzlichen Zins- 
beschränkungen eingebracht, der von dem Abgeordnetenhause 
angenommen, in dem Herrnhause aber bis zum Schlusse der 
Session verschleppt worden war. Jetzt im Reichstage ent- 
wickelte Lasker auf's Neue die jetzt zum Gemeingut gewor- 
denen Gründe, daß Geld wie alle andern Güter eine im 
Werthe schwankende Waare sei, daß der ohnmächtige Versuch, 
diesen Werth gesetzlich zu fixiren, gerade dem verständigen
	        
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