1867 Gesetz über Freizügigkeit. 253
aber zur Zeit ohne eine vollständige Zerrüttung der äußerst
verschiedenen Gemeindeordnungen in den Bundesstaaten un-
möglich gewesen. Das Gesetz, wie es zur Beschlußnahme
gelangte, gestattete jedem Bundesangehörigen Aufenthalt und
Niederlassung an jedem Orte des Bundes, stellte in dieser
Beziehung alle Confessionen gleich (was bisher nicht überall
geschehen war), verfügte die Fähigkeit zum Erwerb für Grund-
besitz, ertheilte die Freiheit zum Betrieb eines Handwerks mit
gleichem Recht wie den Einheimischen. Nicht berührt wurden
durch das Gesetz die Rechtsordnungen über die Gemeinde-
angehörigkeit, das Ortsbürgerrecht, die Theilnahme an den
Gemeinde-Nutzungen und an der Armenpflege. Die Ansied-
lung wurde in jeder Hinsicht erleichtert, und die polizeiliche
Befugniß zur Ausweisung auf einzelne bestimmte Fälle be-
schränkt. Noch einmal wiederholte Liebknecht hier seinen oben
erwähnten Antrag, um so weniger mit Erfolg, als er ihn
mit einer von giftigem Haß gegen Preußen, das Land der
Sclaverei, erfüllten Rede motivirte.
Das Gesetz wurde einstimmig angenommen.
Noch haben wir von zwei wichtigen aus der Initiative
des Reichstags hervorgegangenen Gesetzentwürfen zu berichten.
Schon in dem preußischen Landtag dieses Jahres hatte
Lasker einen Antrag auf Aufhebung der gesetzlichen Zins-
beschränkungen eingebracht, der von dem Abgeordnetenhause
angenommen, in dem Herrnhause aber bis zum Schlusse der
Session verschleppt worden war. Jetzt im Reichstage ent-
wickelte Lasker auf's Neue die jetzt zum Gemeingut gewor-
denen Gründe, daß Geld wie alle andern Güter eine im
Werthe schwankende Waare sei, daß der ohnmächtige Versuch,
diesen Werth gesetzlich zu fixiren, gerade dem verständigen