1867 Antrag auf Coalitionsfreiheit der Arbeiter. 257
aber ihren Mißbrauch mit Strafe bedrohte), eine näher
erwogene Gesetzvorlage ausarbeiten zu lassen.
Die Nationalliberalen standen dem Antrag Schulze
näher und begnügten sich mit zwei Verbesserungsvorschlägen,
einem von Bähr und Genossen, nach welchem das Gesetz
auf Seefahrer und auf Hausgesinde keine Anwendung finden
solle, einem andern von Lasker und Genossen, daß jedem
Theilnehmer an einer unter dies Gesetz fallenden Coalition
jeder Zeit der Rücktritt von solchen Verabredungen freistehe,
und aus letzteren weder Klage noch Einrede Statt finde.
Die Debatte richtete ihre Aufmerksamkeit, wie begreiflich,
weniger auf die Arbeitgeber, als auf die Arbeiter. Hier
erörterte sie nach allen Seiten deren Lage und Bedürfrisse,
und vor Allem den Anspruch jedes Arbeiters auf gleiche
persönliche Freiheitsrechte mit allen andern Classen der
Bevölkerung. Die Frage, in welche Stellung der Staat
gegenüber einer weitern Entwicklung der socialistischen Arbeiter-
coalitionen gegenüber einem fest geschlossenen Verbande von
vielen tausend Clubs mit Millionen Mitgliedern gerathen könne,
wurde nicht aufgeworfen, trotz der nahe liegenden Erinnerung
an die Leistungen der französischen Jacobiner von 1792.
Im Namen der Antragsteller bezog sich Becker (Dortmund)
in erster Linie auf das allgemeine gleiche Stimmrecht. Es
sei unmöglich, einer großen Classe von Bürgern das Vereins-
recht zu verschränken, nachdem man ihnen die höchste Function,
die Wahl der Gesetzgeber, eingeräumt habe. Bismarck schwieg
zu dieser logisch sehr anfechtbaren Folgerung aus dem von
ihm bevorzugten Wahlsystem. Wagener (Neustettin) erklärte
sich gegen den Antrag, als völlig nutzlos für die Verbesserung
der Lage der Arbeiter. Ricardo und Lassalle, sagte er,
v. Sybel, Begründung d. deutschen Neiches. VI. 17