1867 Bedenken über Contractbruch der Arbeiter. 259
freieres Feld für ihre Thätigkeit und deren Früchte verschaffen.
Aber, fuhr er fort, man solle nicht, wie Wagener, ihnen
sagen, daß sie einen Anspruch auf Geschenke vom Staate
hätten, ohne dafür das Entsprechende geleistet zu haben.
Wenn ein Mensch in seiner Jugend nichts lerne, als Steine
klopfen oder Lasten tragen, so sei er nicht berechtigt, vom
Staate hohe Einkünfte zu begehren.
So einfach dies für viele seiner Zuhörer klingen mochte,
so scharf bezeichnete es den vielleicht tiefsten Gegensatz zwischen
der liberalen und der socialistischen Partei, die höhere Werth-
schätzung hier der geistigen, dort der Handarbeit.
Die Verhandlung wandte sich darauf zu der Prüfung,
ob und wie dem möglichen Mißbrauch der Coalitionsfreiheit
durch gesetzliche Vorschriften zu steuern sei. Vor Allem zwei
Fragen kamen hier zur Sprache:
Die erste: soll in dem Verhältniß zwischen Arbeitgeber
und Arbeiter der Contractbruch unter Strafe gestellt
werden?
Die zweite: soll ein Specialgesetz die Arbeiter mit Strafe
bedrohn, die bei einem Ausstande ihre fortarbeitenden Genossen
thätlich mißhandeln oder in Verruf erklären?
Der freiconservative Abgeordnete Devens sprach kräftig
dagegen. Die Urheber des Verrufs werde man nicht erkennen;
Mißhandlungen würden schon nach dem allgemeinen Gesetz
bestraft: wozu also ein Ausnahmegesetz, welches bei den
Arbeitern als eine sie allein treffende Freiheitsbeschränkung
die furchtbarste Erbitterung hervorrufen würde? Inr gleichem
Sinne erklärte Schweitzer: die Ausstände, wenn auch Anfangs
verlustreich für die Arbeiter, werden sich fort und fort als
das einzige Mittel zur Regulirung der Löhne wiederholen;
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