260 Ratification der Zollvereinsverträge. 1867
thun Sie also dazu, durch Fortschaffung aller Schranken
Ordnung und Mäßigung zu bewahren.
Ganz anders lautete die Ausführung des Abgeordneten
Stumm. Die Coalitionsfreiheit sei überhaupt nicht durch-
führbar vor einer Revision der in den Bundesstaaten bestehenden
Gewerbe-Ordnungen. Sodann mache sie auch eine Revision
der Armen-Gesetze erforderlich. Wenigstens würde nach den
preußischen die Gemeinde die durch selbstgewollten Ausstand
hungernden Arbeiter ernähren müssen, was doch unmöglich die
Absicht des Hauses sein könne. Unter allen Umständen müsse
bei der Coalitionsfreiheit die Minorität gegen den Zwang der
Majorität geschützt sein, sowohl durch den Antrag Lasker, daß
aus Verabredungen dieser Art kein Klagerecht erwachse, sondern
jedem Theilnehmer zu jeder Zeit der Rücktritt freistehe, als
auch durch besonders scharfe Strafbestimmungen gegen Verruf
und Mißhandlung der Minorität. Denn beides sei nicht Ver-
letzung, sondern Erhaltung der persönlichen Freiheit.
Gegen die strafrechtliche Verfolgung des Contractbruchs bei
einem Ausstande hatten Lasker und Andere die Gehässigkeit eines
Ausnahmegesetzes betont, welches die Arbeiter vor das Straf-
gericht weise wegen einer Handlung, die sonst in aller Welt
nur die civilrechtliche Klage auf Entschädigung zur Folge habe.
Stumm bemerkte dazu, ohne auf die juristische Erörterung
einzugehn: die Aufhebung des Strafgesetzes gegen Contract-
bruch würde in erster Linie den Arbeitern schaden. Denn
da die Civilklage auf Entschädigung fast immer unfruchtbar
sein würde, so würden mit dem Wegfall der Strafdrohung
die Arbeitgeber sich genöthigt sehn, bei ihren Contracten jede
Kündigungsfrist auszuschließen, oder eine Cautionsleistung
durch Lohnabzüge herbeizuführen.