Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Sechster Band. (6)

1867 Schlußberathung im norddeutschen Reichstag. 273 
tigen, falls der Vertrag nicht mit allen Staaten zur Aus- 
führung komme, dann im Texte die daraus sich ergebenden 
Anderungen herzustellen. 
Also gewiß keine Anderung des Vertrags im particularen 
Sinne. Im Gegentheil, wer das Zollbündniß wünnschte, 
mußte das Waffenbündniß hinzunehmen. 
Wie in Süddeutschland legten auch hier Demokraten 
und Ultramontane dagegen Verwahrung ein. 
Herr von Mallinckrodt, in dessen Innern hinter einer 
streng festgehaltener Ruhe ein leidenschaftlicher Grimm gegen 
die Ergebnisse von 1866 kochte, führte aus, daß Braun's 
Zusätze, da sie ohne Vorwissen der süddeutschen Regierungen 
erschienen, dem Vertrage vom 8. Juli die bindende Kraft 
nähmen; es sei übrigens gegen alle Logik, zwei so himmel- 
weit auseinander liegende Dinge wie Zollverein und Waffen- 
bund in einem Vertrag zusammenkoppeln zu wollen, und 
endlich, wie könne ein verständiger Politiker solchen Schutz- 
und Trutzbündnissen, die nicht auf einen speciellen Anlaß 
und Zweck geschlossen worden, irgend eine Bedeutung beilegen. 
Löwe (Calbe) und Waldeck schätzten die Bündnisse. 
Aber weshalb die Regierung in Sachen des Zollvereins 
daran binden? Dieses Mal sind wir es, welche der Regierung 
freiere Bewegung lassen wollen. 
Migquel antwortete zunächst durch eine Unterscheidung 
zwischen den Gegnern. Löwe und seine Freunde wollen wie 
wir den Nationalstaat und wünschen nur andere Mittel als 
wir. Mallinckrodt und Genossen aber wollen diesen National- 
staat nicht und bezeugen uns durch ihren Widerspruch die 
Wirksamkeit unserer Vorschläge. Die Erörterungen der 
ultramontanen Partei können wir also weder im Norden 
v. Sybel, Begründung d. deutschen Reiches. VI. 18
	        
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