Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Sechster Band. (6)

1868 Beschlagnahme des welfisch. u. kurhessisch. Hausvermögens. 299 
den befreundeten Höfen die beiden Verträge als Ausdruck 
des guten Willens Preußens vor, ersuchte sie aber zugleich, 
dem Könige ernstlich zu erklären, daß die Einstellung aller 
Feindseligkeiten gegen Preußen die unerläßliche Voraussetzung 
der bedungenen Geldzahlungen sei. Die Mächte verhießen, 
das Mögliche in diesem Sinne zu thun. König Georg aber 
beeilte sich, dem preußischen Wunsche die öffentliche Abfertigung 
zu geben. Am 18. Februar begrüßte er eine zur Feier 
seiner silbernen Hochzeit gekommene hannoversche Deputation 
mit einem feurigen Trinkspruch, auf die Wiederherstellung 
des Welfenreichs und des Welfenthrons, auf baldiges Wieder- 
sehn in Hannover. An demselben Tage genehmigte in Berlin 
das Herrnhaus die Verträge, nachdem der Finanzminister 
den Entschluß der Regierung ausgesprochen hatte, bei weitern 
feindlichen Umtrieben des Königs die Beschlagnahme seines 
Vermögens zu erneuern. Als darauf die Rathschläge der 
Höfe unwirksam geblieben waren, vielmehr die Werbungen 
für die Legion fortdauerten, veröffentlichte bald nach dem 
Schlusse des Landtags der Staatsanzeiger neben einander 
die beiden Verträge, zugleich aber auch eine königliche Ver- 
ordnung, welche das welfische Hausvermögen, unter Vorbehalt 
einer nachträglichen Zustimmung des Lanbdtags, so wie aller 
Rechte des Gesammthauses Braunschweig, von Neuem mit 
Beschlag belegte. 
Um nicht wieder auf die leidige Sache zurückkommen 
zu müssen, schalten wir hier ihren weitern Verlauf bis zu 
ihrem Ausgang ein. Als die Legion in kleinen Abtheilungen 
von der deutschen Grenze entfernt jenseit der Loire unter-
	        
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