1868 Beschlagnahme des welfisch. u. kurhessisch. Hausvermögens. 299
den befreundeten Höfen die beiden Verträge als Ausdruck
des guten Willens Preußens vor, ersuchte sie aber zugleich,
dem Könige ernstlich zu erklären, daß die Einstellung aller
Feindseligkeiten gegen Preußen die unerläßliche Voraussetzung
der bedungenen Geldzahlungen sei. Die Mächte verhießen,
das Mögliche in diesem Sinne zu thun. König Georg aber
beeilte sich, dem preußischen Wunsche die öffentliche Abfertigung
zu geben. Am 18. Februar begrüßte er eine zur Feier
seiner silbernen Hochzeit gekommene hannoversche Deputation
mit einem feurigen Trinkspruch, auf die Wiederherstellung
des Welfenreichs und des Welfenthrons, auf baldiges Wieder-
sehn in Hannover. An demselben Tage genehmigte in Berlin
das Herrnhaus die Verträge, nachdem der Finanzminister
den Entschluß der Regierung ausgesprochen hatte, bei weitern
feindlichen Umtrieben des Königs die Beschlagnahme seines
Vermögens zu erneuern. Als darauf die Rathschläge der
Höfe unwirksam geblieben waren, vielmehr die Werbungen
für die Legion fortdauerten, veröffentlichte bald nach dem
Schlusse des Landtags der Staatsanzeiger neben einander
die beiden Verträge, zugleich aber auch eine königliche Ver-
ordnung, welche das welfische Hausvermögen, unter Vorbehalt
einer nachträglichen Zustimmung des Lanbdtags, so wie aller
Rechte des Gesammthauses Braunschweig, von Neuem mit
Beschlag belegte.
Um nicht wieder auf die leidige Sache zurückkommen
zu müssen, schalten wir hier ihren weitern Verlauf bis zu
ihrem Ausgang ein. Als die Legion in kleinen Abtheilungen
von der deutschen Grenze entfernt jenseit der Loire unter-