Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Sechster Band. (6)

1868 Die Regierung gibt die Processe auf. 309 
Zukunft überlassen blieb, so zeigte wenigstens die Praxis, 
wie sehr in den Regierungskreisen der Wind umgesetzt hatte. 
Zunächst zog Leonhardt die vom Staatsanwalt erhobene Be- 
rufung gegen das Urtheil des Disciplinarhofs zurück. Als 
dann das Kammergericht als zweite Instanz in dem Preozesse 
wegen Twesten's Rede von 1865 das harte Urtheil des 
Stadtgerichts vom 11. November vernichtete, an die Stelle 
der Gefängnißstrafe eine Geldbuße setzte und zugleich erklärte, 
daß es nur durch die Entscheidung des Obertribunals zu 
einem solchen Urtheil gezwungen sei, selbst aber kraft des 
Artikels 84 bei der Ansicht von der Unverfolgbarkeit einer 
Parlamentsrede beharre, da legte auch hier der Staatsanwalt 
keine Berufung ein. Vielmehr wurde jetzt die in Folge des 
Urtheils der ersten Instanz über Twesten verhängte Amts- 
suspension wieder aufgehoben, und weiterhin auch die er- 
kannten beiden Geldstrafen als unter die Amnestie von 1866 
fallend erlassen. 
Lasker's Declarationsantrag war unterdessen dem Herrn- 
hause übermittelt worden. Er kam dort zur entscheidenden 
Berathung fast gleichzeitig mit dem Entschlusse des Hauses, 
nach dem harten Kampfe mit Bismarck über den hannover- 
schen Provinzialfonds sich dem Willen der Regierung hierin 
zu fügen. Um so eifriger aber war dann das Haus bereit, 
der jetzt ebenfalls von der Regierung offenbar begünstigten 
Tendenz des Antrags Lasker mit allem Nachdruck entgegen 
zu treten und für die im andern Hause von der conservativen 
Partei erlittene Niederlage gründliche Vergeltung zu üben. 
Am 15. Februar verwarf es den Antrag mit allen gegen 
14 Stimmen. Damit wurde die Unsicherheit des Rechts- 
zustandes erhalten, und Lasker beschloß, in dem nahe
	        
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