1866 Stellung des preuß. Königs zu den Fürsten v. Hohenzollern. 347
Märker einen gemeinsamen Stammvater nachgewiesen hatten;
dieser Urahn aber hatte den Vorzug oder den Fehler, daß
er bereits um das Jahr 1200 gelebt hatte, worauf dann die
beiden Linien in völliger Trennung auseinander gegangen
waren, thatsächlich also nur noch von einer Namenverwandt-
schaft die Rede sein konnte. Rechtlich war nach der Ver-
einigung des kleinen Landes mit der preußischen Monarchie
das Verhältniß durch König Friedrich Wilhelm IV. auf
Grund des von ihm sanctionirten Sigmaringer Hausgesetzes
von 1821 festgestellt worden. Nach diesem hatte der regierende
Fürst die väterliche Gewalt über sämmtliche Mitglieder des
fürstlichen Hauses, mit allen Rechten des Familienhauptes,
welche, hieß es weiter, sich vornehmlich äußerten in Bezug
1) auf den Eintritt der Prinzen in auswärtigen Civil= oder
Militärdienst, 2) auf den Aufenthalt unvermählter Prinzessinnen
außer Landes, 3) auf abzuschließende Heirathen und 4) auf
Anordnung von Vormundschaften. In Folge der Abtretung
des Landes an die Krone Preußen übertrug Fürst Karl
Anton durch Urkunde vom 26. März 1851 diese Rechte dem
preußischen Könige als nunmehrigem Oberhaupte des Gesammt-
hauses Hohenzollern, königlicher und fürstlicher Linie. Hienach
regelte König Friedrich Wilhelm am 19. Juli 1851 die
Stellung der Hohenzollern'schen Herrn in Preußen. Er
versagte ihnen den Titel Königliche Hoheit und, was vor
Allem charakteristisch und auch für die große Politik bedeutsam
war, jeden Anspruch auf ein preußisches Thronfolgerecht.
Im Ubrigen räumte er ihnen alle äußern Ehrenrechte preußischer
Prinzen ein, genehmigte die Hohenzollern'sche Hausverfassung,
acceptirte die auf Grund derselben ihm als Familienhaupt
zustehenden Rechte und erklärte, daß den Mitgliedern der