Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Sechster Band. (6)

1866 Stellung des preuß. Königs zu den Fürsten v. Hohenzollern. 347 
Märker einen gemeinsamen Stammvater nachgewiesen hatten; 
dieser Urahn aber hatte den Vorzug oder den Fehler, daß 
er bereits um das Jahr 1200 gelebt hatte, worauf dann die 
beiden Linien in völliger Trennung auseinander gegangen 
waren, thatsächlich also nur noch von einer Namenverwandt- 
schaft die Rede sein konnte. Rechtlich war nach der Ver- 
einigung des kleinen Landes mit der preußischen Monarchie 
das Verhältniß durch König Friedrich Wilhelm IV. auf 
Grund des von ihm sanctionirten Sigmaringer Hausgesetzes 
von 1821 festgestellt worden. Nach diesem hatte der regierende 
Fürst die väterliche Gewalt über sämmtliche Mitglieder des 
fürstlichen Hauses, mit allen Rechten des Familienhauptes, 
welche, hieß es weiter, sich vornehmlich äußerten in Bezug 
1) auf den Eintritt der Prinzen in auswärtigen Civil= oder 
Militärdienst, 2) auf den Aufenthalt unvermählter Prinzessinnen 
außer Landes, 3) auf abzuschließende Heirathen und 4) auf 
Anordnung von Vormundschaften. In Folge der Abtretung 
des Landes an die Krone Preußen übertrug Fürst Karl 
Anton durch Urkunde vom 26. März 1851 diese Rechte dem 
preußischen Könige als nunmehrigem Oberhaupte des Gesammt- 
hauses Hohenzollern, königlicher und fürstlicher Linie. Hienach 
regelte König Friedrich Wilhelm am 19. Juli 1851 die 
Stellung der Hohenzollern'schen Herrn in Preußen. Er 
versagte ihnen den Titel Königliche Hoheit und, was vor 
Allem charakteristisch und auch für die große Politik bedeutsam 
war, jeden Anspruch auf ein preußisches Thronfolgerecht. 
Im Ubrigen räumte er ihnen alle äußern Ehrenrechte preußischer 
Prinzen ein, genehmigte die Hohenzollern'sche Hausverfassung, 
acceptirte die auf Grund derselben ihm als Familienhaupt 
zustehenden Rechte und erklärte, daß den Mitgliedern der
	        
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