Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Sechster Band. (6)

1866 Eindruck auf die Vertreter der verbündeten Regierungen. 27 
gesetzgebenden wie der regierenden Gewalt, ja die Competenz 
der erstern war in Betreff der so oft geforderten „gemein- 
nützigen Einrichtungen“" bedeutend erweitert. Von der Er- 
richtung eines Kaiserthums mit verantwortlichen Ministern 
über den souveränen Fürsten war keine Rede; sie Alle standen 
in gleichem Range neben einander; jener hochgeschätzte Schmuck 
ihrer Kronen, das Gesandtschaftsrecht, wurde gar nicht berührt. 
Auch die Befugnisse des Reichstages waren nicht so weit be- 
messen, um dem monarchischen Princip im Bunde Gefahr zu 
drohn. Aber da gab es in dem Bundesrathe ein Mitglied, 
welches nicht wie einst in Frankfurt 4 Stimmen unter 70, 
oder eine unter 17, sondern 17 unter 43 führte und mit 
Heranziehung einiger Zwergstaaten nach seinem Willen über 
die Beschlüsse der Mehrheit verfügte. Dann fand sich vor 
ein Bundespräsidium, welches nicht bloß wie im alten Bundes- 
tag die formelle Leitung der Verhandlung führen, sondern 
die völkerrechtliche Vertretung des Bundes nach Außen, volles 
Gesandtschaftsrecht, das Recht über Krieg und Frieden, das 
Recht des Vertragsschlusses, die Uberwachung der Ausführung 
der Bundesbeschlüsse, die Ernennung aller Bundesbeamten, 
in dringenden Fällen das Recht der Execution gegen wider- 
spenstige Bundesglieder besitzen sollte. In andern Artikeln 
erschien ein Bundesfeldherr mit dem Oberbefehl in Krieg und 
Frieden über das einheitliche Bundesheer, zu dem alle Con- 
tingente der Bundesglieder zusammen zu schmelzen wären, 
ein Heer, dessen Stärke und Geldbedarf, dessen Gesetze, 
Reglements und Verwaltung genau nach preußischem Muster 
die Verfassung selbst vorschrieb. Sodann verfügte ein weiterer 
Abschnitt, daß die norddeutsche Kriegsflotte unter preußischem 
Oberbefehl und unter preußischer Verwaltung stehn würde.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.