1866 Eindruck auf die Vertreter der verbündeten Regierungen. 27
gesetzgebenden wie der regierenden Gewalt, ja die Competenz
der erstern war in Betreff der so oft geforderten „gemein-
nützigen Einrichtungen“" bedeutend erweitert. Von der Er-
richtung eines Kaiserthums mit verantwortlichen Ministern
über den souveränen Fürsten war keine Rede; sie Alle standen
in gleichem Range neben einander; jener hochgeschätzte Schmuck
ihrer Kronen, das Gesandtschaftsrecht, wurde gar nicht berührt.
Auch die Befugnisse des Reichstages waren nicht so weit be-
messen, um dem monarchischen Princip im Bunde Gefahr zu
drohn. Aber da gab es in dem Bundesrathe ein Mitglied,
welches nicht wie einst in Frankfurt 4 Stimmen unter 70,
oder eine unter 17, sondern 17 unter 43 führte und mit
Heranziehung einiger Zwergstaaten nach seinem Willen über
die Beschlüsse der Mehrheit verfügte. Dann fand sich vor
ein Bundespräsidium, welches nicht bloß wie im alten Bundes-
tag die formelle Leitung der Verhandlung führen, sondern
die völkerrechtliche Vertretung des Bundes nach Außen, volles
Gesandtschaftsrecht, das Recht über Krieg und Frieden, das
Recht des Vertragsschlusses, die Uberwachung der Ausführung
der Bundesbeschlüsse, die Ernennung aller Bundesbeamten,
in dringenden Fällen das Recht der Execution gegen wider-
spenstige Bundesglieder besitzen sollte. In andern Artikeln
erschien ein Bundesfeldherr mit dem Oberbefehl in Krieg und
Frieden über das einheitliche Bundesheer, zu dem alle Con-
tingente der Bundesglieder zusammen zu schmelzen wären,
ein Heer, dessen Stärke und Geldbedarf, dessen Gesetze,
Reglements und Verwaltung genau nach preußischem Muster
die Verfassung selbst vorschrieb. Sodann verfügte ein weiterer
Abschnitt, daß die norddeutsche Kriegsflotte unter preußischem
Oberbefehl und unter preußischer Verwaltung stehn würde.