1867 Competenz der Bundesgesetzgebung. 83
im ganzen Bundesgebiete ein gemeinsames Indigenat bestehn
sollte, kraft dessen jeder Angehörige eines Bundesstaats in
jedem andern als Inländer zu behandeln sei. Sodann
zählte ein Artikel die Angelegenheiten auf, welche der Aufsicht
und der Gesetzgebung des Bundes unterliegen würden: er
beschränkte sie beinahe ganz auf die Gebiete des Handels
und Verkehrs, so wie der materiellen Interessen überhaupt;
der Bund sollte Zölle und indirecte Abgaben, folglich keine
directen Steuern erheben.
Diese Abgrenzung erschien auf verschiedenen Seiten in
verschiedener Richtung zu enge. Zuerst begehrte Schulze-
Delitzsch die Bildung einer Commission mit dem Auftrage,
die Grundrechte der Deutschen zu redigiren, und die katholische
Gruppe schloß sich ihnen an mit der Forderung, die Frei-
heitsrechte der Religion und der Kirche ebenfalls durch die
Bundesverfassung festzustellen. Aber zu lebhaft erinnerte
sich die Mehrheit des Zeitverlustes, welchen 1848 das
Parlament durch die endlose Berathung der Grundrechte
erlitten; man wollte nicht wieder an derselben Klippe scheitern,
und wies, da fast in allen Staaten die Grundrechte bereits
einen Theil der Landesverfassungen bildeten, beide Anträge
mit großer Stimmenmehrheit ab. Kaum ein besseres Schicksal
hatte ein vermittelnder Antrag der Nationalliberalen, durch
ein künftiges Bundesgesetz möge ein Minimum der Grund-
rechte festgestellt werden, welches keine Regierung ihren
Unterthanen vorenthalten dürfe. Von links her wurde be-
merkt: und wenn es einmal einen servilen Reichstag gäbe,
wie würde dieser kraft eines solchen Gesetzes das Minimum
in ein Nichts auflösen. Auf der Rechten wollte man von
Grundrechten überhaupt nichts wissen; vom Regierungstische
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