Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Sechster Band. (6)

84 Die ersten Wochen des Reichstags. 1867 
kam ein kräftiger Widerspruch, und der Antrag fiel durch 
130 gegen 128 Stimmen. 
Besseres Glück hatten die Nationalliberalen mit einem 
Antrag, das Wort „indirecten" (Steuern) zu streichen, und 
damit der Bundesgewalt das Recht zur Erhebung directer 
Steuern offen zu halten. Trotz einer Verwahrung des 
hessischen Bundescommissars, welche pflichtmäßig aber nicht 
energisch der preußische Finanzminister unterstützte, wurde 
der Antrag mit 125 gegen 122 Stimmen angenommen. 
Ebenso wichtig war ein weiterer Erfolg auf dem Gebiete 
der Rechtseinheit. Miquel und Gerber beantragten, das 
gesammte bürgerliche Recht, das Strafrecht und das gerichtliche 
Verfahren der Bundesgesetzgebung zu überweisen. Eine 
andere juristische Autorität, Herr von Wächter, sonst damit 
einverstanden, wollte das Strafrecht ausschließen; die national- 
liberale Fraction beschloß nach langer Erwägung, Strafrecht 
und Proceß, von dem Civilrecht aber nur das Obligationen- 
recht in den Antrag aufzunehmen, und beauftragte Lasker 
mit der Vertretung dieses Standpunkts. Das Haus entschied 
darauf im Sinne der Fraction. Wie bekannt hat einige 
Jahre später Miquel's Ansicht es davon getragen, ob mit 
Recht, wird sich erst nach Vollendung und Einführung des 
neuen deutschen Civilgesetzbuchs entscheiden lassen. 
Endlich wurde auf Twesten's Antrag den Gegenständen 
der Bundesgesetzgebung noch hinzugefügt das Heerwesen und 
die Kriegsmarine. Für jetzt sollten nach dem Entwurf die 
preußischen Militärgesetze im ganzen Bunde gelten, daraus 
folge aber von selbst, daß deren künftige Fortbildung Bundes- 
sache sein müsse. Um die Autorität des Bundesfeldherrn zu 
sichern, fügte Twesten, unter lebhaftem Widerspruch der
	        
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