1863 Ferdinand Lassale. 119
eigne gemeinsame Rechnung, und sprach zugleich die Hoffnung
aus, eine solche Gesellschaft werde sehr rasch in die Lage
kommen, aus dem Ertrage der Fabrik dem Staate den
geleisteten Vorschuß mit Zinsen zurück zu zahlen. Diese
Anweisung auf die Beistandpflicht des Staats zündete unter
den deutschen Arbeitern; mehrere Tausende schlossen sich der
neu aufgehenden Hoffnung an, wandten Schulze-Delitzsch den
Rücken und traten in Genossenschaften zur Gründung von
Productiv-Associationen mit Staatshülfe zusammen. Allein
die praktische Ausführbarkeit des Vorschlags zeigte sich nur
in seltenen Fällen erreichbar, selbst wo sich die dazu nöthigen
Kapitalien auftreiben ließen. Für jede Fabrik, deren Thätig-
keit eine complicirtere Technik voraussetzt, erwies sich die
republikanische Verwaltung durch die Arbeiter als unbrauch-
bar. Wo diese aber bei einfachen Betrieben ausreichte und
gedieh, so daß die Zahl der Arbeiter vermehrt werden mußte,
dachten die ursprünglichen Genossen nicht daran, die neuen
Gehülfen in ihre Genossenschaft aufzunehmen. Sie fühlten
sich jetzt als Eigenthümer, fielen in die geächtete capital-
istische Wirthschaft zurüick und nahmen ganz einfach die
Neuen als Lohnarbeiter an. Als diese sich beschwerten, war
die bündige Antwort: wir haben zehn Jahre Mühe und
Arbeit gehabt, um ein Vermögen zu sammeln; ihr habt an
der Arbeit keinen Theil genommen; mit welchem Rechte ver-
langt ihr heute Antheil an der Frucht der Arbeit?
Die Widerlegung war schlagend und traf das ganze
socialdemokratische System.
Die Aufhebung des Privateigenthums hat Lassalle öffent-
lich niemals begehrt. Er hat sich damit begnügt, in seinen
rechtsgeschichtlichen Werken mit einem großen Aufwande von