Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Siebenter Band. (7)

142 Klerikale Erhebung. 1864 
Forschung, die Erziehung der Kinder durch Laien, die Auf- 
sichtsrechte des Staats über die Kirche, das königliche Placet, 
die Behauptung, daß die römischen Päpste und die allgemeinen 
Concilien die Grenzen ihrer Gewalt überschritten und die 
Rechte der Fürsten usurpirt haben, sowie die Meinung, daß 
die Kirche keine Befugniß habe, Gewaltmittel anzuwenden, 
und überhaupt keine zeitliche Macht, weder direct noch indirect, 
ausüben dürfe, daß die Abschaffung der weltlichen Herrschaft 
des Papstes zur Freiheit und zum Glücke der Kirche gereichen 
würde, u. s. w. u. s. w. Die Urkunde ließ keinen Zweifel 
über den Anspruch, daß der Staat in keiner Beziehung einen 
gebietenden Einfluß auf kirchliche Angelegenheiten zu fordern 
habe, um so mehr aber verpflichtet sei, auch in weltlichen 
Dingen den Geboten der Kirche Gehorsam zu leisten. 
Als darauf 25. Februar 1865 ein großes römisches 
Jubiläum ausgeschrieben wurde, verwies der Erlaß noch ein- 
mal auf das Rundschreiben und den Syllabus, welche die 
Stimme des sichtbaren Oberhauptes der Kirche und als 
solche Gottes Stimme seien. Auf eine Ausführung des 
französischen Ministers Drouyn de Lhuys, daß die Fortdauer 
der französischen Besatzung in Rom erschwert werde durch 
die Verschiedenheit in der Politik der beiden Regierungen, 
insofern sie nicht gleichen Eingebungen und Principien 
huldigten, erwiderte dann am 19. November der Cardinal- 
Staatssekretär Antonelli: denke hiebei der Minister an die 
Grundsätze der socialen Umgestaltung, z. B. Cultfreiheit, 
Gewissensfreiheit u. dgl., so hat der hl. Stuhl dieselben 
schon öfters verurtheilt, und es würde deshalb die Schuldig- 
keit jedes guten Katholiken sein, in solchen Fragen seine Ein- 
sicht der Entscheidung dessen unterzuordnen, der von Gott
	        
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