Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Siebenter Band. (7)

1869 Gesetz über gegenseitige Rechtshülfe. Wahlgesetz. 157 
stätigung des von dem Bundesrath empfohlenen sächsischen 
Antrags. 
Etwas schärfere Gegensätze zeigten sich bei einer Vor- 
lage, welcher der Bundesrath kaum einen andern als einen 
formalen Werth beigelegt hatte, eines Reichstagswahlgesetzes 
zur Ausführung der in der Verfassung erklärten Grund- 
sätze, bei welcher sich in den Einzelstaaten mehrfach kleine 
Abweichungen herausgestellt hatten. Es gab auch hier bei 
der Debatte manche Amendements, über die ohne Mühe eine 
Verständigung erreicht wurde, aber äußerst lebhaft platzten 
die Geister auf einander bei dem Satze, welcher die Militär- 
personen von dem activen Wahlrecht ausschloß: Lasker, 
Waldeck und Bebel erklärten in seltenem Einverständniß, bei 
allgemeiner Dienstpflicht, also bei einem Volksheere wie dem 
norddeutschen, sei es ganz uncrlaubt, die kräftigsten Schichten 
des Volks auf lange Jahre von dem kostbarsten Volksrechte 
auszuschließen; leider thue die Regierung das Mögliche, Heer 
und Volk zu trennen, während ein freies Volk mit seinem 
Heere Eins und dasselbe sein müßte. General Steinmetz 
fragte zurück, ob die Herrn eine deliberirende Armee wünschten, 
die unter den Waffen sich in Parteien spalte und dann ehr- 
geizigen Generalen Pronunciamentos nach spanischem Muster 
ermögliche. Es kam zu dem Beschlusse: bei Personen vom 
Militärstande im Heer und in der Marine ruht das Wahl- 
recht, so lange sie bei der Fahne sind. 
Gleich in den ersten Tagen der Session wiederholte 
Lasker, nachdem in Preußen das Herrnhaus auf dem alten 
Standpunkte geblieben war, seinen Antrag auf Unverfolgbar- 
keit der Abgeordneten wegen ihrer im parlamentarischen Be- 
rufe gethanen Außerungen, indem er die Hoffnung aussprach,
	        
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