1869 Gesetz über gegenseitige Rechtshülfe. Wahlgesetz. 157
stätigung des von dem Bundesrath empfohlenen sächsischen
Antrags.
Etwas schärfere Gegensätze zeigten sich bei einer Vor-
lage, welcher der Bundesrath kaum einen andern als einen
formalen Werth beigelegt hatte, eines Reichstagswahlgesetzes
zur Ausführung der in der Verfassung erklärten Grund-
sätze, bei welcher sich in den Einzelstaaten mehrfach kleine
Abweichungen herausgestellt hatten. Es gab auch hier bei
der Debatte manche Amendements, über die ohne Mühe eine
Verständigung erreicht wurde, aber äußerst lebhaft platzten
die Geister auf einander bei dem Satze, welcher die Militär-
personen von dem activen Wahlrecht ausschloß: Lasker,
Waldeck und Bebel erklärten in seltenem Einverständniß, bei
allgemeiner Dienstpflicht, also bei einem Volksheere wie dem
norddeutschen, sei es ganz uncrlaubt, die kräftigsten Schichten
des Volks auf lange Jahre von dem kostbarsten Volksrechte
auszuschließen; leider thue die Regierung das Mögliche, Heer
und Volk zu trennen, während ein freies Volk mit seinem
Heere Eins und dasselbe sein müßte. General Steinmetz
fragte zurück, ob die Herrn eine deliberirende Armee wünschten,
die unter den Waffen sich in Parteien spalte und dann ehr-
geizigen Generalen Pronunciamentos nach spanischem Muster
ermögliche. Es kam zu dem Beschlusse: bei Personen vom
Militärstande im Heer und in der Marine ruht das Wahl-
recht, so lange sie bei der Fahne sind.
Gleich in den ersten Tagen der Session wiederholte
Lasker, nachdem in Preußen das Herrnhaus auf dem alten
Standpunkte geblieben war, seinen Antrag auf Unverfolgbar-
keit der Abgeordneten wegen ihrer im parlamentarischen Be-
rufe gethanen Außerungen, indem er die Hoffnung aussprach,