Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Siebenter Band. (7)

184 Parlamentarische Kämpfe. Erfolge der Regierung. 1870 
Antrag, weil er durch die Debatte seinen Zweck erreicht 
habe, ohne Abstimmung zurückzog. Der Vertrag über die 
gegenseitige Rechtshülfe wurde natürlich genehmigt. 
Es ist nun über die Behandlung der in der Thronrede 
angekündigten Vorlagen, des Strafgesetzbuchs und der vier 
Gesetze zur Ergänzung der Freizügigkeit zu berichten. Es 
sind Gegenstände specieller juristischer Technik, oft von ver- 
wickelter und streitiger Natur, zu deren Darlegung nur ein 
gründlich durchgebildeter und in der Praxis erfahrener Jurist 
befähigt wäre. Ich begnüge mich, die allgemeine Tendenz 
dieser Entwürfe und die bei der Berathung vorherrschenden 
Einflüsse zu bezeichnen. 
Mehrere der kleinern Gesetze wurden nach kurzer Er- 
wägung ohne wesentliche Anderung angenommen. Nur das 
Gesetz über den Unterstützungs-Wohnsitz hatte auch in dieser 
Session einen schweren Stand, und zwar wie 1869 vor- 
nehmlich im Bundesrath. Die preußische Regierung hatte 
auch hier den Zweck im Auge, für die Bewegung der Bürger 
in allen Bundesstaaten möglichste Freiheit und klare Rechts- 
verhältnisse zu schaffen, und hatte also den Entwurf gleich- 
mäßig durchgreifend für den ganzen Umfang des Bundes 
gestaltet. Daran aber nahmen Königreich Sachsen, Hessen, 
Mecklenburg und einige Kleinere Anstoß und wünschten 
schonende Erhaltung ihrer particularen Einrichtungen. Es 
kam darüber im Reichstage selbst zwischen den verschiedenen 
Regierungs-Commissaren zu recht lebhaften Auseinander- 
setzungen: hier aber griff die Mehrheit ganz im Sinne des 
preußischen Standpunkts ein und schärfte und erweiterte 
noch die den Gegnern unbequemen Bestimmungen. Die 
Folge war dann, daß man endlich, unter schweren Seufzern
	        
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