1868 Miquel's Zusatz zum Bundesschuldengesetz. 11
Bild, und aus unscheinbaren Anfängen entwickelte sich rasch,
ein stürmischer Verfassungskampf, der an die schlimmen Zeiten
des großen Conflicts erinnerte.
Auf der Tagesordnung des 22. April stand der Com-
missionsbericht über den bereits in der Thronrede angekün-
digten neuen Gesetzentwurf betreffend die Verwaltung der
Bundesschulden. Wir erinnern uns, daß 1867 der Reichstag
an der damaligen Vorlage mehrfache Anderungen gemacht,
und auf Antrag des. Abgeordneten Miquel einen Zusatz-
paragraphen beschlossen hatte, nach welchem der Reichstag
das Recht erhielt, gegen-Beamte der Schuldenverwaltung,
welchen Mängel in ihrer Thätigkeit zur Last fielen, gericht-
liche Klage zu erheben. Für den neuen Entwurf hatte der
Bundesrath alle jene Anderungen, wenn auch zum Theil mit
schwerem Herzen, acceptirt, den Zusatz aber in bestimmter
Kürze abgelehnt, und hoffte nun hiebei auf gleich freundliches
Entgegenkommen des Hauses. Hier aber fand er sich sehr
bald getäuscht. Schon in der Commission wurde Miquel's
Zusatz auf's Neue beantragt und, nachdem Bismarck seinen
energischen Widerspruch eingelegt hatte, nur mit 7 gegen 7
Stimmen abgelehnt und hierauf von Miquel und 44 Ge-
nossen im Plenum wieder eingebracht.
Miquel suchte ihn Anfangs als eigentlich unbedeutend
und selbstverständlich zu empfehlen. Der Gesetzentwurf stelle
die Schuldenverwaltung unter die Controle einer Schulden-
commission, welche periodisch darüber an den Reichstag be-
richten und die Entlastung der Verwaltungsbeamten nach
Umständen zu ertheilen oder zu verweigern beantragen würde.
Nun, der Zusatz bezwecke nichts weiter, als daß diese Con-
trole in jedem Falle wirksam werde, daß sie auch dann zur