Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Siebenter Band. (7)

1870 Verhandlung mit Preußen über Contrabande. 377 
Dinge Contrabande seien, darüber konnte kein Zweifel bestehn, 
und Bismarck beantragte demnach in London, daß die eng- 
lische Regierung, der königlichen Proclamation entsprechend, 
solche Geschäfte verbiete. Aber diesem Antrag erging es übel. 
Lord Granville erwiderte, Kohlen und Munition seien zu 
allen Zeiten höchst schätzenswerthe und vortheilhafte Artikel 
des englischen Ausfuhrhandels, die jetzt wie früher nach allen 
Welttheilen versandt würden. Contrabande würde die ein- 
zelne Ladung nur wenn sie an die Adresse einer kriegführenden 
Macht abgeschickt würde, und da dies in jedem Falle fest- 
zustellen die Regierung keine Mittel habe, so würde sie den 
preußischen Wunsch nur durch ein allgemeines Ausfuhrverbot 
jener Artikel erfüllen können, was in jeder Beziehung un- 
möglich sei. Auch sei während des Krimkriegs während 
Preußens Neutralität fortdauernd solche Contrabande aus 
Belgien durch preußisches Gebiet nach Rußland gegangen; 
es habe sich also auch dort gezeigt, daß solche Transporte 
nicht wohl zu hindern seien. Preußen räumte die Thatsache 
ein, nämlich die Schwierigkeit, einen solchen Schmuggel ganz 
zu verhindern, hob aber um so nachdrücklicher die andere 
Thatsache hervor, daß damals die preußische Regierung das 
jetzt bei der englischen beantragte Verbot erlassen und nach 
Kräften durchgeführt habe. Im Parlamente erörterte dagegen 
der Attorney General, oder erste Kronjurist, in England sei 
überhaupt die Regierung nicht befugt zur Enkscheidung der 
Frage, ob im einzelnen Fall eine Waare unter den Begriff 
der Contrabande falle; das sei Sache der Prisengerichte, welche 
über den Charakter einer aufgebrachten Ladung abzuurtheilen 
haben. Dies bedeutete, auf die bevorstehende Kriegszeit an- 
gewandt, eine freundliche Erklärung, daß England keine
	        
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