1870 Verhandlung mit Preußen über Contrabande. 377
Dinge Contrabande seien, darüber konnte kein Zweifel bestehn,
und Bismarck beantragte demnach in London, daß die eng-
lische Regierung, der königlichen Proclamation entsprechend,
solche Geschäfte verbiete. Aber diesem Antrag erging es übel.
Lord Granville erwiderte, Kohlen und Munition seien zu
allen Zeiten höchst schätzenswerthe und vortheilhafte Artikel
des englischen Ausfuhrhandels, die jetzt wie früher nach allen
Welttheilen versandt würden. Contrabande würde die ein-
zelne Ladung nur wenn sie an die Adresse einer kriegführenden
Macht abgeschickt würde, und da dies in jedem Falle fest-
zustellen die Regierung keine Mittel habe, so würde sie den
preußischen Wunsch nur durch ein allgemeines Ausfuhrverbot
jener Artikel erfüllen können, was in jeder Beziehung un-
möglich sei. Auch sei während des Krimkriegs während
Preußens Neutralität fortdauernd solche Contrabande aus
Belgien durch preußisches Gebiet nach Rußland gegangen;
es habe sich also auch dort gezeigt, daß solche Transporte
nicht wohl zu hindern seien. Preußen räumte die Thatsache
ein, nämlich die Schwierigkeit, einen solchen Schmuggel ganz
zu verhindern, hob aber um so nachdrücklicher die andere
Thatsache hervor, daß damals die preußische Regierung das
jetzt bei der englischen beantragte Verbot erlassen und nach
Kräften durchgeführt habe. Im Parlamente erörterte dagegen
der Attorney General, oder erste Kronjurist, in England sei
überhaupt die Regierung nicht befugt zur Enkscheidung der
Frage, ob im einzelnen Fall eine Waare unter den Begriff
der Contrabande falle; das sei Sache der Prisengerichte, welche
über den Charakter einer aufgebrachten Ladung abzuurtheilen
haben. Dies bedeutete, auf die bevorstehende Kriegszeit an-
gewandt, eine freundliche Erklärung, daß England keine