Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Siebenter Band. (7)

378 Allianzversuche. 1870 
Einwendung erheben würde, wenn preußische Kriegsschiffe die 
englischen mit Contrabande beladenen, nach französischen Häfen 
segelnden Kauffahrer anhalten, und dann die preußischen 
Prisengerichte die verbotene Waare confisciren würden. Es 
bedarf kaum der Bemerkung, daß, mochte es um die juristische 
Begründung dieser Sätze stehn, wie es wollte, nach den that- 
sächlichen Verhältnissen sie der englischen Ausfuhr von Kriegs- 
bedürfnissen aller Art nach Frankreich vollständige Freiheit 
ließen, da bei der colofsalen Überlegenheit der französischen 
Flotten den preußischen Kriegsschiffen jede Möglichkeit zur 
Störung des gesetzwidrigen Handels entzogen war. Die 
nicht bloß für Deutschland schweren Folgen dieses englischen 
Verhaltens werden wir später kennen lernen. 
Wenn nun in dieser Frage das englische Ministerium 
trotz aller preußischen Sympathien der Times sich durch den 
kaufmännischen Gewinn zu einer wirksamen Begünstigung 
Frankreichs bewogen fand, so gab es auf dem weiten Gebiete 
des englischen Handels anderweitige Interessen, deren Berück- 
sichtigung in entgegengesetzter Weise die französischen Bestreb- 
ungen in empfindlicher Weise schädigte. Jeder Krieg stört den 
Handel, folglich fordert der Handel, wenn einmal ein Krieg 
unvermeidlich geworden, die möglichst enge Begrenzung des- 
selben. So bot denn das englische Ministerium alle Mittel 
auf, den deutsch-französischen Krieg, wie man das nannte, zu 
localisiren, d. h. die übrigen Staaten von Bundesverträgen 
mit einer der kriegführenden Parteien abzuhalten. Wie oben 
bei der Frage der Contrabande konnte dies im juristischen 
Sinne höchst unparteüsch erscheinen, nach den thatsächlichen 
Verhältnissen aber traf es wieder nur die eine der streitenden 
Mächte, dieses Mal jedoch nicht Preußen, welches seine
	        
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