36 Das Zollparlament. 1868
dessen Position: Herabsetzung des Eingangszolls auf Wein
brachten jetzt Bamberger und Genossen. den schon früher an-
gekündigten Antrag, der Bundesrath des Zollvereins möge
auf Abhülfe der Beschwerden hinwirken, zu welchen im Groß-
herzogthum Hessen das Zusammentreffen der herabgesetzten
Weinzölle mit dem bestehenden System der indirecten Steuern
Anlaß gibt. Wie früher bemerkt, würde sich fortan in Hessen-
Darmstadt der Zoll auf französischen Wein nur um ein Ge-
ringes höher stellen als die einheimische Weinsteuer, nämlich
für die hessische Ohm der Zoll auf rund 12, die Steuer
auf etwas über 9 Gulden ), so daß bei der billigeren
Weinerzeugung in Frankreich jede Concurrenz der einheimi-
schen Weine unmöglich würde. Außerbein beschwerten sich
die Antragsteller über die allen Grundsätzen des Zollvereins
widersprechende Erhebungsart der Steuer, welche den Ver-
kehr unerträglich belaste, Haussuchungen bei Tag und bei
Nacht veranlasse, Unterschleif und Hinterziehung der Steuer
zur Folge habe.]
Allein obwohl die behaupteten Thatsachen nicht in Ab-
rede zu stellen waren, erhob sich Moritz Mohl im Sinne
der süddeutschen Fraction unerbittlich gegen Bambergers An-
trag. Was in dieser Sache vertragsmäßig zu geschehn hat,
sagte er, ist ganz zweifellos. Der Vertrag vom 8. Juli
zählt die Gegenstände auf, die jeder Einzelstaat mit einer
innern Steuer belegen darf; unter ihnen erscheint auch der
) Nach den Angaben des hessischen Obersteuerraths Fabricius
(S. 253 der stenographischen Berichte), der jedoch aus der Summe
der Steuer seine eignen Angaben über Weingroßhandel und Octroi
wieder wegläßt, und so den Gesammtbetrag der Steuer auf 7 Gulden
und 10 Kreuzer berechnet. Vgl. auch wenige Seiten weiter die Rede
des hessischen Regierungsraths Pfannebecker.