Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Siebenter Band. (7)

52 Schluß des Reichstags. 1868 
Eintragung in die Verfassung zugebracht habe, jetzt dem 
Reichstage die Controle über dessen Ausübung verweigern 
wolle. Camphausen erinnerte daran, daß bei diesem Gegen- 
stande sehr verschiedene Arten von Aufsichtsbehörden möglich 
seien, daß in Preußen durch ein Gesetz von 1850 die Schulden= 
verwaltung mit den strengsten Controlen umgeben sei, daß 
sich diese Einrichtung jetzt während 18 Jahren ausnahmslos 
bewährt habe. Als 1867 der Bundesrath bei Gelegenheit 
der Marine-Anleihe auch die Vorlage eines Gesetzes über 
das Bundesschuldenwesen ankündigte, war der Glaube all- 
gemein, das Gesetz werde im Wesentlichen die trefflichen 
preußischen Vorschriften auch auf die Verwaltung der Bundes- 
schulden übertragen und dabei im Reichstage keinen Wider- 
spruch finden. Auch die Regierungen, sagte er, waren über- 
rascht, als das Gegentheil eintrat, und vollends, als neben- 
bei ein politisches Princip von weitgreifender Bedeutung dem 
Gesetze eingefügt werden sollte. Es war natürlich, daß 
sie darauf einzugehn weigerten. Er mahnte dringend beide 
Parteien, durch fortgesetzten Zank die Erbitterung nicht zu 
steigern, sich nicht selbst durch heftige Betheuerungen die 
Hände für die Zukunft zu binden, sondern auf Verständigung 
und Ausgleich zu sinnen. Er erhielt lebhaften Beifall, der 
freilich ein letztes grimmiges Wortgefecht zwischen Wagener 
(Neustettin) und dem Grafen Schwerin nicht verhütete. Dann 
aber schloß die Generaldebatte, und am 9. Juni begann die 
specielle Erörterung der einzelnen Posten des Etats. Der 
Etat der Marine wurde einstweilen ausgesetzt, und über alle 
übrigen Abschnitte ergab sich dann am 9. und 10. Juni eine 
Verhandlung, die weit mehr den Charakter einer akademischen 
Besprechung, als eines parlamentarischen Kampfes hatte. Es
	        
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