52 Schluß des Reichstags. 1868
Eintragung in die Verfassung zugebracht habe, jetzt dem
Reichstage die Controle über dessen Ausübung verweigern
wolle. Camphausen erinnerte daran, daß bei diesem Gegen-
stande sehr verschiedene Arten von Aufsichtsbehörden möglich
seien, daß in Preußen durch ein Gesetz von 1850 die Schulden=
verwaltung mit den strengsten Controlen umgeben sei, daß
sich diese Einrichtung jetzt während 18 Jahren ausnahmslos
bewährt habe. Als 1867 der Bundesrath bei Gelegenheit
der Marine-Anleihe auch die Vorlage eines Gesetzes über
das Bundesschuldenwesen ankündigte, war der Glaube all-
gemein, das Gesetz werde im Wesentlichen die trefflichen
preußischen Vorschriften auch auf die Verwaltung der Bundes-
schulden übertragen und dabei im Reichstage keinen Wider-
spruch finden. Auch die Regierungen, sagte er, waren über-
rascht, als das Gegentheil eintrat, und vollends, als neben-
bei ein politisches Princip von weitgreifender Bedeutung dem
Gesetze eingefügt werden sollte. Es war natürlich, daß
sie darauf einzugehn weigerten. Er mahnte dringend beide
Parteien, durch fortgesetzten Zank die Erbitterung nicht zu
steigern, sich nicht selbst durch heftige Betheuerungen die
Hände für die Zukunft zu binden, sondern auf Verständigung
und Ausgleich zu sinnen. Er erhielt lebhaften Beifall, der
freilich ein letztes grimmiges Wortgefecht zwischen Wagener
(Neustettin) und dem Grafen Schwerin nicht verhütete. Dann
aber schloß die Generaldebatte, und am 9. Juni begann die
specielle Erörterung der einzelnen Posten des Etats. Der
Etat der Marine wurde einstweilen ausgesetzt, und über alle
übrigen Abschnitte ergab sich dann am 9. und 10. Juni eine
Verhandlung, die weit mehr den Charakter einer akademischen
Besprechung, als eines parlamentarischen Kampfes hatte. Es