Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Siebenter Band. (7)

1868 Rechnungshof. Stellung der Bundesbeamten. 59 
wie bei der Schuldenverwaltung zu verfahren, und bis zu 
einer definitiven Regelung die entsprechende preußische Be- 
hörde, die ebenfalls durchaus bewährte Oberrechnungskammer, 
mit der gleichen Aufgabe für den Bundesdienst zu beauf- 
tragen. Es wurde zwar von Twesten und Kirchmann hervor- 
gehoben, daß die Instruction dieser Behörde aus dem Jahre 
1824 stamme, also nicht überall mit den Grundsätzen des 
constitutionellen Staatswesens zusammen stimme; das Haus 
nahm deshalb einen Antrag Twesten's an, die vorgeschlagene 
Einrichtung für jetzt auf die drei Jahre 1867, 1868, 1869 
zu beschränken, lehnte aber, bei der Kürze dieses Termins, 
jedes weitere Eingehen auf die sachlichen Bedenken Kirch- 
mann's ab. 
Eine zweite Vorlage betraf einzelne Rechtsverhältnisse 
sämmtlicher Bundesbeamten. Zu der Ausarbeitung einer 
Dienstpragmatik hatte auch hier die Zeit nicht ausgereicht; 
man hatte sich also begnügt, einige unaufschiebliche Fragen 
durch ein besonderes Gesetz zu erledigen. Es handelte sich 
zunächst um die häufigen Versetzungen der Bundesbeamten 
aus dem Gebiete eines Bundesstaats in den andern, und die 
hieran sich knüpfenden Fragen des gesetzlichen Domicils, 
Heimathsrechts, Steuerpflicht u. s. w. Der Reichstag erklärte 
sich mit den Bestimmungen des Entwurfs überall einverstanden. 
Nur daß die Bundesbeamten in der Besteuerung überall ebenso 
behandelt werden sollten, wie die Landesbeamten des Staates, 
in dem sie wohnten, erregte den Unwillen der Versammlung. 
Denn es wurde daran erinnert, daß in Preußen und in 
mehreren Kleinstaaten, also im größten Theil des Bundes, 
die Landesbeamten zwar für die Staatssteuern wie alle andern 
Einwohner behandelt würden, für die Gemeindesteuer aber
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.