1868 Rechnungshof. Stellung der Bundesbeamten. 59
wie bei der Schuldenverwaltung zu verfahren, und bis zu
einer definitiven Regelung die entsprechende preußische Be-
hörde, die ebenfalls durchaus bewährte Oberrechnungskammer,
mit der gleichen Aufgabe für den Bundesdienst zu beauf-
tragen. Es wurde zwar von Twesten und Kirchmann hervor-
gehoben, daß die Instruction dieser Behörde aus dem Jahre
1824 stamme, also nicht überall mit den Grundsätzen des
constitutionellen Staatswesens zusammen stimme; das Haus
nahm deshalb einen Antrag Twesten's an, die vorgeschlagene
Einrichtung für jetzt auf die drei Jahre 1867, 1868, 1869
zu beschränken, lehnte aber, bei der Kürze dieses Termins,
jedes weitere Eingehen auf die sachlichen Bedenken Kirch-
mann's ab.
Eine zweite Vorlage betraf einzelne Rechtsverhältnisse
sämmtlicher Bundesbeamten. Zu der Ausarbeitung einer
Dienstpragmatik hatte auch hier die Zeit nicht ausgereicht;
man hatte sich also begnügt, einige unaufschiebliche Fragen
durch ein besonderes Gesetz zu erledigen. Es handelte sich
zunächst um die häufigen Versetzungen der Bundesbeamten
aus dem Gebiete eines Bundesstaats in den andern, und die
hieran sich knüpfenden Fragen des gesetzlichen Domicils,
Heimathsrechts, Steuerpflicht u. s. w. Der Reichstag erklärte
sich mit den Bestimmungen des Entwurfs überall einverstanden.
Nur daß die Bundesbeamten in der Besteuerung überall ebenso
behandelt werden sollten, wie die Landesbeamten des Staates,
in dem sie wohnten, erregte den Unwillen der Versammlung.
Denn es wurde daran erinnert, daß in Preußen und in
mehreren Kleinstaaten, also im größten Theil des Bundes,
die Landesbeamten zwar für die Staatssteuern wie alle andern
Einwohner behandelt würden, für die Gemeindesteuer aber