Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Siebenter Band. (7)

1868 Gewerbe-Nothgesetz. 63 
ihren Antrag hinüber, wohl aber vier negative, welche aller- 
dings die drückendsten Bande vollständig zerschnitten: 
Die Zünfte können keinem Nichtzünftigen die Ausübung 
seines Gewerbes verbieten — 
niemand kann gehindert werden, mehrere Gewerbe zu 
betreiben — oder Gesellen und Lehrlinge nach Belieben 
anzunehmen, oder als Arbeiter bei jedem Arbeitgeber ohne 
Unterschied des Gewerbes einzutreten — 
ein Unterschied von Stadt und Land für gewerbliche 
Thätigkeit findet nicht mehr Statt. 
Delbrück erklärte darauf, daß der Bundesrath einen 
Beschluß über den Antrag noch nicht habe fassen können; 
er persönlich stehe nicht an, sein Einverständniß damit aus- 
zusprechen; er verstehe den Antrag übrigens dahin, daß er nicht 
einen Gegensatz gegen die Regierungsvorlage bezeichnen, sondern 
nur ein provisorisches Zugeständniß enthalten solle, das nach 
Berathung der großen Vorlage von selbst in Wegfall käme. 
Die Antragsteller bestätigten diese Auffassung, zogen einen 
beanstandeten Paragraphen zurück und lehnten, um die Haupt- 
sache zu sichern, jede von Links oder Rechts her vorgeschlagene 
Verbesserung höchst entschieden ab. So gewannen sie die 
Zustimmung des Reichstags und konnten auch auf die Be- 
stätigung durch den Bundesrath rechnen. 
Durch diese drei Gesetze über Schuldhaft, Genossen- 
schaften und Beginn der Gewerbefreiheit waren neue mächtige 
Quellen eröffnet, aus denen sich weitere Befruchtung der 
Arbeit und des Verkehrs über das gesammte Gebiet des 
Bundes ergießen sollte. 
Schließlich ist hier zu Ehren dieser Session noch hervor- 
zuheben, daß damals Bundesrath und Reichstag in gemein-
	        
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