1868 Gewerbe-Nothgesetz. 63
ihren Antrag hinüber, wohl aber vier negative, welche aller-
dings die drückendsten Bande vollständig zerschnitten:
Die Zünfte können keinem Nichtzünftigen die Ausübung
seines Gewerbes verbieten —
niemand kann gehindert werden, mehrere Gewerbe zu
betreiben — oder Gesellen und Lehrlinge nach Belieben
anzunehmen, oder als Arbeiter bei jedem Arbeitgeber ohne
Unterschied des Gewerbes einzutreten —
ein Unterschied von Stadt und Land für gewerbliche
Thätigkeit findet nicht mehr Statt.
Delbrück erklärte darauf, daß der Bundesrath einen
Beschluß über den Antrag noch nicht habe fassen können;
er persönlich stehe nicht an, sein Einverständniß damit aus-
zusprechen; er verstehe den Antrag übrigens dahin, daß er nicht
einen Gegensatz gegen die Regierungsvorlage bezeichnen, sondern
nur ein provisorisches Zugeständniß enthalten solle, das nach
Berathung der großen Vorlage von selbst in Wegfall käme.
Die Antragsteller bestätigten diese Auffassung, zogen einen
beanstandeten Paragraphen zurück und lehnten, um die Haupt-
sache zu sichern, jede von Links oder Rechts her vorgeschlagene
Verbesserung höchst entschieden ab. So gewannen sie die
Zustimmung des Reichstags und konnten auch auf die Be-
stätigung durch den Bundesrath rechnen.
Durch diese drei Gesetze über Schuldhaft, Genossen-
schaften und Beginn der Gewerbefreiheit waren neue mächtige
Quellen eröffnet, aus denen sich weitere Befruchtung der
Arbeit und des Verkehrs über das gesammte Gebiet des
Bundes ergießen sollte.
Schließlich ist hier zu Ehren dieser Session noch hervor-
zuheben, daß damals Bundesrath und Reichstag in gemein-