1806
Juni 22
568 Urkunde No. 934.
secunda zu sistiren und solche zur Königlichen Disposition zu verweisen,
auch die Dompropsteiliche Curie nach dem Ableben des Dompropstes eim
zuziehen;
13. die Wiederbesetzung der Dom-Dechanten-Stelle nach dem Ableben
des jetzigen Inhabers Grafen v. Kesselstadt der künftigen Bestimmung vorzubehalten
und dessen Collations-Rechte .. . schon jetzt aufzuheben und
solche der Königlichen Disposition zu reserviren, dagegen aber demselben
die Wiederbesetzung der Unterktister-Stelle mit Genehmigung der Kammer
zu belassen;
14. das Officium des Domküsters nach dem Abgang des jetzigen Domküsters
v. Landsberg einzuziehen und dessen bisher von sechs Beneficien
ausgetibten Collations-Rechte schon jetzt aufzuheben, dagegen demselben die
Besetzung der Küsterstellen unter Genehmigung der Kammer zu belassen;
15. Das Officium des Domkantors nach dem Ableben des jetzigen Domkantors
Frhrn. v. Spiegel einzuziehen, und dessen Collations-Recht über
das beneficium decem millium Martyrum aufzuheben;
16. das durch Absterben des Dom-Scholasters v. Elverfeld erledigte
Amt des Dom-Scholasters sammt den damit verbundenen besondern Berventien
einzuziehen und das diesem Officio annex gewesene Collations - Recht
des Beneficii St. Andrae seu lectoratus epistolae zur Königlichen Disposition
zu verweisen;
17. das durch das am 1. December 1803 erfolgte Ableben des p.
v. Hoerde bereits erledigte Amt des Dom-Kämmerers sammt den damit
verbundenen Reventien ebenfalls einzuziehen und die diesem Officio annex
gewesene Collations-Rechte der beiden Beneficiis (!) Stae Catharinae und
Sti Viti auf den Fiscus zu transferiren;
18. es der künftigen Bestimmung vorzubehalten, ob nach Abgang des
jetzigen Domkellners dessen Amt wieder zu besetzen;
19. die beiden Canonici a latere nach Abgang der jetzigen von dem
Bischof nur mit Genehmigung des Staats zu ernennen;
20. den Kapitularen das Recht zur Option der Obedienzen nach bisheriger
Verfassung ferner zu belassen und, da nach dem senio optiret
worden, fiscus, nach dieser Ordnung wegen der ihm anfallenden Präbenden
mit optire;
21. in Ansehung der optablen Curien den Capitularen das bisherige
Options-Recht zu belassen, wegen der assignable gewesenen Curien hingegen
nur diejenigen Assignationen anzuerkennen, welche von den einzelnen Capitularen
vor dem 24. August 1802 an ihre Mit-Kapitularen erteilt worden,
die späterhin erfolgte aber nicht, und eben so von den jetzigen Assignatarien
keine Assignation weiter zu erteilen;
22. den peremtorischen Genusstermin der Capitularen in Ansehung der
Präbendal- und Obedienz-Reventien blos auf das Sterbe-Jahr zu beschränken,
das Gnaden- oder Nachjahr aber aufzuheben, insofern nicht, wie durch die