Ist nun, wie die Kriegsministerien neuerdings behaupten,
ob mit Recht oder Unrecht mag dahingestellt bleiben, die „All-
gemeine Versorgung“ die Regel, dann würde bei „Kriegsdienst-
beschädigungen“ nur ein Kriegszuschlag hinzukommen! Die
Höhe der „Allgemeinen Versorgung“ der Hinterbliebenen unter-
liegt aber gewissen Beschränkungen. Sie darf weder einzeln
noch zusammen den Betrag der für den betreffenden Dienst.
grad festgesetzten Vollrente übersteigen.
Einige Beispiele mögen folgen, die zunächst den Stand-
punkt der Kriegsministerien im Anfang des Krieges und den
jetzigen Standpunkt feststellen und gleichzeitig die Berechnungs-
art erkennen lassen, nach welcher verfahren wird. Sie sind dem
„Korrespondenzblatt der Generalkommission der Gewerkschaften
Deutschlands“ entnommen.
Zunächst ein Beispiel aus Sachsen: Die Witwe eines im
Oktober gefallenen Soldaten, der fünf Kinder hinterließ, erhielt
am 17. März d. J. folgenden Bescheid:
Die Intendantur hat Ihnen vom I. November 1914 ab auf
Grund von §§ 19—21 des Militärhinterbliebenengesetzes vom 17. Mai
1907 ein Kriegswitwengeld von jährlich 400 und für Ihre fünf
Kinder Kriegswaisengeld von jährlich je 168 4, ist 840 “/ zusammen
jährlich 1240·.4 bewilligt.
Die Zahlung erfolgt monatlich im voraus durch die Bezirks-
steuereinnahme.
Am 22. April d. J. wurde derselben Witwe ein anderer
Bescheid zugestellt:
Die Ihnen bewilligten tt W sind infolge
anderer Auslegung des Militärhintert s vom 17. Mai
1907 neu festgestellt worden.
Sie erhalten daher vom 1. Mai 1915 ab jährlich 270 MA Witwen ·
geld und für jedes Ihrer Kinder jährlich 51 — Waisengeld und 108.4
Kriegswaisengeld.
Die neue Auslegung brachte der Witwe einen Renten-
ausfall von 60 im Jahre.
Dann ein Beispiel aus Preußen: Ein gemeiner Soldat
hinterließ eine schwangere Frau und vier Kinder. Bis zur Geburt
des fünften Kindes erhielt die Frau 400 44 Witwengeld und für
jedes Kind 168 + Waisengeld. Nachdem die Geburt des
fünften Kindes der Militärbehörde angezeigt und erhöhre An-
sprüche geltend gemacht wurden, wurde ein neuer Bescheid
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