daß der Stamm des Vermögens angegriffen werde, solange
die Eltern das Fehlende zuschießen können.
Sobald das Kind aber heiratet oder volljährig wird, hat
es an seine Eltern nur den gleichen Anspruch wie die übrigen
unterhaltsberechtigten Verwandten; es muß also zunächst das
eigene Vermögen aufbrauchen.
Die Pflicht, Unterhalt zu gewähren, liegt ferner nur
demjenigen geradlinigen Verwandten ob, der dazu imstande ist;
unterhaltspflichtig ist nach 8 1603 BGB. nicht,
„wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen
außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen standes-
gemäßen Unterhalts den Anterhalt zu gewähren.“
Der Verpflichtete kann zunächst seine „sonstigen Verpflich.
kungen“ erfüllen (z. B. Ansprüche anderer Unterhaltsberechtigter,
Schulden usw.) und seinen eigenen standesgemäßen Unterhalt
bestreiten; er braucht auch weder seine Erwerbstätigkeit über
die durch die Rücksicht auf die Zukunft gebotenen Grenzen
auszudehnen, noch sein Vermögen anzugreifen, sofern es ihm
unentbehrlich ist, um sich beim Fortfalle der eigenen Erwerbs-
fähigkeit einen standesgemäßen Anterhalt zu sichern. Oiese Not-
wendigkeit muß der Verpflichtete freilich nachweisen können,
weil die allgemeine Sorge vor der Zukunft nicht davon befreien
kann, dem unterhaltsberechtigten Verwandten, der in der Gegen-
wart Not leidet, die Hilfe zu versagen.
Minderjährigen, unverheirateten Kindern gegenüber müssen
Eltern die Rücksicht auf ihren standesgemäßen Unterhalt fallen
lassen; sie sind ihnen gegenüber verpflichtet (§ 1603, Abs. 2) alle
verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Anterhalte gleich-
mäßig zu verwenden. Von dieser Verpflichtung, mit den Kin-
dern das Legte zu teilen, sind sie nur in zwei Fällen befreit,
und zwar:
1. wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vor-
handen ist,
2. wenn der Unterhalt des Kindes aus dem Stamm seines
Vermögens bestritten werden kann.
Falls mehrere unterhaltspflichtige Verwandte vorhanden
sind, so bestimmt das Gesey über die Reihenfolge, daß
die Abkömmlinge vor den Verwandten der aufsteigenden Linie
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