Full text: Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.

Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Ver- 
wandten. Soweit jedoch der Ehegatte bei Berücksichtigung seiner 
sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung 
seines standesgemäßen Anterhalts den Unterhalt zu gewähren, 
haften die Verwandten vor dem Ehegatten. 
Leben die Ehegatten getrennt, so ist, solange einer von 
ihnen die Herstellung des ehelichen Lebens verweigern darf und 
verweigert, der Unterhalt durch Entrichtung einer Geldrente zu 
gewähren, und zwar je 3 Monate im voraus. Der Mann hat 
der Frau auch die zur Führung eines abgesonderten Haushalts 
erforderlichen Sachen aus dem gemeinschaftlichen Haushalte zum 
Gebrauche herauszugeben, es sei denn, daß die Sachen für ihn 
unentbehrlich sind. 
Die Anterhaltspflicht des Mannes fällt weg oder beschränkt 
sich auf die Zahlung eines Beitrags, wenn der Wegfall oder 
die Beschränkung mit Rücksicht auf die Bedürfnisse sowie auf 
die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der Ehegatten der 
Billigkeit entspricht. 
Nach der Scheidung der Ehe hat der Mann, wenn er 
allein für schuldig erklärt worden ist, der geschiedenen Frau den 
standesgemäßen Unterhalt insoweit zu gewähren, als sie ihn 
nicht aus den Einkünften ihres Vermögens und, sofern nach 
den Verhälenissen, in denen die Ehegatten gelebt haben, Er- 
werb durch Arbeit der Frau üblich ist, aus dem Ertrag ihrer 
Arbeit bestreiten kann. 
Die allein für schuldig erklärte Frau hat dem geschiedenen 
Manne den standesgemäßen Anterhalt insoweit zu gewähren, 
als er außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. 
Hat der für allein schuldig erklärte Ehegatte einem minder- 
jährigen unverheirateten Kinde oder infolge seiner Wiederver- 
heiratung dem neuen Ehegatten Unterhalt zu gewähren, so be- 
schränkt sich seine Verpflichtung dem geschiedenen Ehegatten 
gegenüber auf dasjenige, was mit Rücksicht auf die Bedürf- 
nisse sowie auf die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der 
Beteiligten der Billigkeit entspricht. 
Der Mamn ist seiner geschiedenen Frau gegenüber unter 
den Voraussetzungen des vorigen Absatzes von der Anterhalts- 
24
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.