Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Ver-
wandten. Soweit jedoch der Ehegatte bei Berücksichtigung seiner
sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung
seines standesgemäßen Anterhalts den Unterhalt zu gewähren,
haften die Verwandten vor dem Ehegatten.
Leben die Ehegatten getrennt, so ist, solange einer von
ihnen die Herstellung des ehelichen Lebens verweigern darf und
verweigert, der Unterhalt durch Entrichtung einer Geldrente zu
gewähren, und zwar je 3 Monate im voraus. Der Mann hat
der Frau auch die zur Führung eines abgesonderten Haushalts
erforderlichen Sachen aus dem gemeinschaftlichen Haushalte zum
Gebrauche herauszugeben, es sei denn, daß die Sachen für ihn
unentbehrlich sind.
Die Anterhaltspflicht des Mannes fällt weg oder beschränkt
sich auf die Zahlung eines Beitrags, wenn der Wegfall oder
die Beschränkung mit Rücksicht auf die Bedürfnisse sowie auf
die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der Ehegatten der
Billigkeit entspricht.
Nach der Scheidung der Ehe hat der Mann, wenn er
allein für schuldig erklärt worden ist, der geschiedenen Frau den
standesgemäßen Unterhalt insoweit zu gewähren, als sie ihn
nicht aus den Einkünften ihres Vermögens und, sofern nach
den Verhälenissen, in denen die Ehegatten gelebt haben, Er-
werb durch Arbeit der Frau üblich ist, aus dem Ertrag ihrer
Arbeit bestreiten kann.
Die allein für schuldig erklärte Frau hat dem geschiedenen
Manne den standesgemäßen Anterhalt insoweit zu gewähren,
als er außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Hat der für allein schuldig erklärte Ehegatte einem minder-
jährigen unverheirateten Kinde oder infolge seiner Wiederver-
heiratung dem neuen Ehegatten Unterhalt zu gewähren, so be-
schränkt sich seine Verpflichtung dem geschiedenen Ehegatten
gegenüber auf dasjenige, was mit Rücksicht auf die Bedürf-
nisse sowie auf die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der
Beteiligten der Billigkeit entspricht.
Der Mamn ist seiner geschiedenen Frau gegenüber unter
den Voraussetzungen des vorigen Absatzes von der Anterhalts-
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