Full text: Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.

Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Der Tag, mit dem die 
Kriegsversorgungsgebührnisse beginnen, wird besonders bestimmt, 
d) Verfahren. 
1. Die Anträge auf Gewährung sämtlicher Gebührnisse 
sind mündlich oder schriftlich bei dem Bezirkskommando zu 
stellen, in dessen Bezirk die Hinterbliebenen wohnen oder sich 
anläßlich des Krieges aufhalten. 
2. Diese Bezirkskommandos erteilen Auskunft über die 
beizubringenden Urkunden. 
3. Die Entscheidung über die Gewährung der Gnaden- 
gebührnisse (a) und der für die ersten zwei Monate des Be- 
zugs auf die Höhe der Gnadengebührnisse zu bringenden Kriegs- 
versorgungsgebührnisse (b lll 2) erfolgt durch die Intendantur, 
die Entscheidung über die Gewährung der sonstigen Kriegs- 
versorgungsgebührnisse (b 1 und ll) bei den Militärpersonen 
der unteren Klassen durch die Intendantur und bei den Offi= 
zieren durch das Kriegsministerium, die Encscheidung im Falle 
der Verschollenheit (c 3) durch das Kriegsministerium. 
4. Wegen der Ansprüche auf Kriegswitwen- und Kriegs- 
waisengeld, nicht wegen vermeintlicher Ansprüche auf Kriegs- 
elterngeld (ogl. b 112, Sa 1), ist der Rechtsweg mit der Maß- 
gabe zulässig, daß in den Fällen, in denen das Kriegsministerium 
entscheidet, das Klagerecht verloren geht, wenn die Klage nicht 
bis zum Ablaufe von 6 Monaten nach Zustellung der Ent- 
scheidung erhoben wird, daß aber in den Fällen, in denen die 
Intendantur entscheidet, der Verlust des Klagerechts auch dann 
eintritt, wenn gegen die Entscheidung der Intendantur von 
dem Geteiligten nicht bis zum Ablaufe von 6 Monaten nach 
der Zustellung Einspruch beim Kriegsministerium eingelegt ist. 
Für die Klage sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den 
Wert des Sereitgegenstandes ausschließlich zuständig. 
2° 19
	        
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