Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Der Tag, mit dem die
Kriegsversorgungsgebührnisse beginnen, wird besonders bestimmt,
d) Verfahren.
1. Die Anträge auf Gewährung sämtlicher Gebührnisse
sind mündlich oder schriftlich bei dem Bezirkskommando zu
stellen, in dessen Bezirk die Hinterbliebenen wohnen oder sich
anläßlich des Krieges aufhalten.
2. Diese Bezirkskommandos erteilen Auskunft über die
beizubringenden Urkunden.
3. Die Entscheidung über die Gewährung der Gnaden-
gebührnisse (a) und der für die ersten zwei Monate des Be-
zugs auf die Höhe der Gnadengebührnisse zu bringenden Kriegs-
versorgungsgebührnisse (b lll 2) erfolgt durch die Intendantur,
die Entscheidung über die Gewährung der sonstigen Kriegs-
versorgungsgebührnisse (b 1 und ll) bei den Militärpersonen
der unteren Klassen durch die Intendantur und bei den Offi=
zieren durch das Kriegsministerium, die Encscheidung im Falle
der Verschollenheit (c 3) durch das Kriegsministerium.
4. Wegen der Ansprüche auf Kriegswitwen- und Kriegs-
waisengeld, nicht wegen vermeintlicher Ansprüche auf Kriegs-
elterngeld (ogl. b 112, Sa 1), ist der Rechtsweg mit der Maß-
gabe zulässig, daß in den Fällen, in denen das Kriegsministerium
entscheidet, das Klagerecht verloren geht, wenn die Klage nicht
bis zum Ablaufe von 6 Monaten nach Zustellung der Ent-
scheidung erhoben wird, daß aber in den Fällen, in denen die
Intendantur entscheidet, der Verlust des Klagerechts auch dann
eintritt, wenn gegen die Entscheidung der Intendantur von
dem Geteiligten nicht bis zum Ablaufe von 6 Monaten nach
der Zustellung Einspruch beim Kriegsministerium eingelegt ist.
Für die Klage sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den
Wert des Sereitgegenstandes ausschließlich zuständig.
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