kammern oder auf den Schießständen; Erscheinen zum Rapport oder Appell in bestimmtem
Anzug;
b) Entziehung der freien Verfügung über die Löhnung und Ueberweisung an einen
Unteroffizier zur tageweisen Auszahlung bis 4 Wochen;
c) die Auferlegung der Verpflichtung, zu einer bestimmten Zeit vor dem Zapfenstreich
in die Kaserne oder in das Quartier zurückzukehren, bis zu 4 Wochen.
2. Arreststrafen:
a) Kasernen=, Quartier= oder gelinder Arrest bis zu 4 Wochen;
b) mittlerer Arrest bis zu 3 Wochen;
c) strenger Arrest bis zu 14 Tagen.
3. Für Obergefreite und Gefreite: die Entfernung von diesem Dienstgrad.
4. Für Gemeine von fortgesetzt schlechter Führung, nach fruchtloser Anwendung der vorstehend
erwähnten Strafen, die Einstellung in eine Arbeiter=Abtheilung.
D. Für die Mitglieder des Sanitätskorps: nach Maßgabe ihres militärischen Ranges die vorstehend
aufgeführten Strafen.
Bloße Zurechtweisungen und Rügen sind nicht als Disziplinarstrafen anzusehen.
Arreststrafen dürfen nicht unter 24 Stunden verhängt werden, und Rapportstrafen nicht gegen
Unteroffiziere.
§ 19.
Zuständigkeit zur Verhängung von Disziplinarstrafen.
(D. St. O. §§ 5—22.)
Disziplinarstrafgewalt steht nur solchen Offizieren zu, denen der Befehl
a) über eine Truppenabtheilung,
b) über ein abgesondertes Kommando,
c) über eine Militärbehörde,
d) über eine militärische Anstalt
mit Verantwortlichkeit für die Disziplin übertragen ist, und erstreckt sich auf die
Untergebenen dieses Befehlsbereichs.
2. Die Disziplinarstrafgewalt ist nicht an den Dienstgrad, sondern an die Dienststellung
geknüpft und geht von selbst an den stellvertretenden Offizier im Kommando über.
3. Jeder Offizier und Unteroffizier hat das Recht, eine dem Dienstgrade oder dem Patent oder
dem Dienstalter nach unter ihm stehende Militärperson vorläufig zu verhaften. Eine solche Verhaftung
aber muß von ihm sofort einem mit Disziplinarstrafgewalt versehenen Vorgesetzten des Verhafteten
gemeldet werden.