Contents : Leitfaden für den Unterricht über Heerwesen auf den Königlichen Kriegsschulen.

kammern  oder  auf  den  Schießständen;  Erscheinen  zum  Rapport  oder  Appell  in  bestimmtem
Anzug;
b)  Entziehung  der  freien  Verfügung  über  die  Löhnung  und  Ueberweisung  an  einen
Unteroffizier  zur  tageweisen  Auszahlung  bis  4  Wochen;
c)  die  Auferlegung  der  Verpflichtung,  zu  einer  bestimmten  Zeit  vor  dem  Zapfenstreich
  in  die  Kaserne  oder  in  das  Quartier  zurückzukehren,  bis  zu  4  Wochen.
2.  Arreststrafen:
a)  Kasernen=,  Quartier=  oder  gelinder  Arrest  bis  zu  4  Wochen;
b)  mittlerer  Arrest  bis  zu  3  Wochen;
c)  strenger  Arrest  bis  zu  14  Tagen.
3.  Für  Obergefreite  und  Gefreite:  die  Entfernung  von  diesem  Dienstgrad.
4.  Für  Gemeine  von  fortgesetzt  schlechter  Führung,  nach  fruchtloser  Anwendung  der  vorstehend
  erwähnten  Strafen,  die  Einstellung  in  eine  Arbeiter=Abtheilung.
D.  Für  die  Mitglieder  des  Sanitätskorps:  nach  Maßgabe  ihres  militärischen  Ranges  die  vorstehend
aufgeführten  Strafen.

Bloße  Zurechtweisungen  und  Rügen  sind  nicht  als  Disziplinarstrafen  anzusehen.
Arreststrafen  dürfen  nicht  unter  24  Stunden  verhängt  werden,  und  Rapportstrafen  nicht  gegen
Unteroffiziere.

§  19.
Zuständigkeit  zur  Verhängung  von  Disziplinarstrafen.
(D.  St.  O.  §§  5—22.)

Disziplinarstrafgewalt  steht  nur  solchen  Offizieren  zu,  denen  der  Befehl
a)  über  eine  Truppenabtheilung,
b)  über  ein  abgesondertes  Kommando,
c)  über  eine  Militärbehörde,
d)  über  eine  militärische  Anstalt

mit  Verantwortlichkeit  für  die  Disziplin  übertragen  ist,  und  erstreckt  sich  auf  die

Untergebenen  dieses  Befehlsbereichs.

2.  Die  Disziplinarstrafgewalt  ist  nicht  an  den  Dienstgrad,  sondern  an  die  Dienststellung
geknüpft  und  geht  von  selbst  an  den  stellvertretenden  Offizier  im  Kommando  über.

3.  Jeder  Offizier  und  Unteroffizier  hat  das  Recht,  eine  dem  Dienstgrade  oder  dem  Patent  oder
dem  Dienstalter  nach  unter  ihm  stehende  Militärperson  vorläufig  zu  verhaften.  Eine  solche  Verhaftung
aber  muß  von  ihm  sofort  einem  mit  Disziplinarstrafgewalt  versehenen  Vorgesetzten  des  Verhafteten
gemeldet  werden.