Volltext : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt  XXXVIII.  Kreis-Ordnung  für  die  östlichen  Provinzen.  1101

pen,  welche  biunen  sechs  Monaten  vom  Tage  der  Auflösung  an,  erfolgen
müssen.

Im  Falle  der  Auflösung  eines  Kreistages  bleiben  die  von  demselben  gewählten
  Mitglieder  des  Kreisausschusses  und  der  Kreiskommission  so  lange  in
Wirksamkeit,  bis  der  neugebildete  Kreistag  die  erforderlichen  Neuwahlen  vollzogen

  hat.
Zwangsweise  Etatisirung  gesetzlicher  Leistungen  durch  die  Regierung.

§.  180.  Unterläßt  oder  verweigert  ein  Kreis  die  ihm  gesetzlich  obliegenden,
  von  der  Behörde  innerhalb  der  Grenzen  ihrer  Zuständigkeit  festgestellten
Leistungen  auf  den  Haushaltsetat  zu  bringen  oder  außerordentlich  zu  genehmigen,
  so  verfügt  der  Regierungspräsident,  unter  Angabe  der  Gründe,  die
Hintragung  in  den  Etat  ,  beziehungsweise  die  Feststellung  der  außerordentlichen
usgaben.

 

1)  Zu  einer  Zwangsetatifirung  auf  Grund  des  §.  180  ist  nicht  unbedingt  Borbedingung,
  daß  ein  ablehnender  Beschluß  des  Kreistages  vorhergegangen  ist.  Es
genügt,  wenn  der  Kreisausschuß  als  das  Verwaltungsorgan  des  Kreises  es  unterlassen
  hat,  die  erforderliche  Beschlußfassung  des  Kreistages  herbeizuführen.  Nur  muß
zwischen  der  Feststellung  der  Leistung  Seitens  der  Behörde  und  der  Verfügung  des
Regierungs-Präsidenten  auf  Eintragung  in  den  Etat  eine  der  Lage  des  Falles  entsprechende
  Frist  gegeben  werden,  um  den  zuständigen  Organen  des  Kreises  die  Möglichkeit
  einer  Eutschließung  zu  lassen.  Ebenso  können  die  Feststellung  der  Leistung
und  die  Anordnung  der  Eintragung  in  den  Etat  nicht  mit  einander  verbunden  werden,
da  es  dann  immer  an  der  gesetzlichen  Vorbedingung  für  letztere  fehlen  würde.  Der
vorgängigen  Feststellung  der  Leistung  bedarf  es  selbst  dann,  wenn  sie  nicht  ihrem
Betrage,  sondern  ihrem  Grunde  nach  streitig  ist.  Wird  gegen  eine  in  Gemäßheit
des  §.  180  erlassene  Verfügung  Klage  erhoben,  so  hat  der  zur  Entscheidung  berufene
Verwaltungsrichter  auch  darüber  zu  befinden,  ob  der  Kreis  zu  der  ihm  angesonnenen
Leistung  verpflichtet  ist  und  ob  die  Behörde  bei  ihrer  Feststellung  sich  innerhalb  der
Grenzen  ihrer  Zuständigkeit  gehalten  hat,  E.  O.  V.  VIII.  51,  XIV.  7,  107,  XVI.
219,  XX.  65,  XXV.  1.

Ebenso  Res.  30.  Dez.  1890  (M.  Bl.  1891  S.  6):  Die  Ausübung  des  Rechtes
der  Zwangsetatisirung  ist  nach  Lage  der  Gesetzgebung  allgemein  von  der  Voraussetzung
abhängig,  daß  die  betreffenden  Kommunalverbände  es  unterlassen  oder  verweigern,  die
ihnen  gesetzlich  obliegenden,  von  der  Behörde  innerhalb  der  Grenzen  ihrer  Zuständigkeit
festgestellten  Leistungen  auf  den  Haushaltsetat  zu  bringen  oder  außerordentlich  zu  genehmigen.
  Bon  einer  solchen  „Unterlassung  oder  Weigerung“  gegenüber  einer  vorangegangenen
  „Fefütstellung  durch  die  zuständige  Behörde“  kann  nur  dann  gesprochen
werden,  wenn  den  Organen  des  Kommunalverbandes  die  Möglichkeit  einer  Entschließung
gelassen  wird.  Hieraus  folgt,  daß  jene  „Feststellung“  der  Leistung  und  die  Anordnung
ihrer  Eintragung  in  den  Etat,  auch  wenn  für  beide  Funktionen  dieselbe  Behörde  zuständig
  ist,  nicht  mit  einander  verbunden  werden  darf,  daß  vielmehr  in  jedem  Falle
zwischen  beiden  Maßnahmen  ein  gewisser  Zeitraum  frei  bleiben  muß,  der,  da  das
Gesetz  in  dieser  Beziehung  keine  Vorschriften  enthält,  nach  den  Umstönden  des  Einzelfalles
  zu  bemessen  ist.  Die  hiernach  der  Zwangsetatisirung  vorausschickende  Verfügung
der  zuständigen  Behörde,  durch  die  die  Leistung  abschließend  festgestellt  werden  soll,
muß  eine  Fassung  erhalten,  die  diesen  Zweck  klar  und  deutlich  erkennen  und  keinen
Zweifel  darüber  läßt,  daß  eine  Abänderung  der  Verfügung  nicht  mehr  auf  dem  Wege
wiederholter  Vorstellungen  bei  derselben  Instanz,  sondern  geeignetenfalls  nur  mittels
Anrufung  einer  höheren  Instanz  zu  erreichen  sein  würde.

Die  Verfügung  ist  dem  Kreisausschusse  zuzustellen,  der  ohne  Weiteres  dagegen
klagen  kaun,  E.  O.  V.  XI.  15.

Eine  Nachprüfung  der  aus  dem  Staatsboheitsrechte  herzuleitenden  Festsetzungen
der  Aufsichtsbehörden  (E.  O.  V.  X.  138,  XIII.  236)  und  der  Entscheidungen  anderer
Behörden,  welche  dazu  berufen  sind,  in  besonders  geregeltem  Verfahren  die  Einzelnen
oder  Korporationen  gesetzlich  obliegenden  Leistungen  festzustellen  (XIII.  57),  steht  dem
Oberverwaltungsgerichte  nicht  zu.  .

Die  Zwangsetatisirung  bezüglich  der  Besoldung  eines  Kreisthierarztes  ist  unzulässig,
  da  eine  gesetzliche  Verpflichtung  des  Kreises  dazu  nicht  besteht,  E.  O.  V.  XVII.