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giös-sittlichen Erziehung in den Voltsschulen und Cehrerbil—
dungsanstalten.“
„Den kirchlichen Stellen kommt die Hufsicht auf die Religionslehrer
und deren Lehrvorträge, und zwar nicht nur auf den ihnen hierin zunächst
verantwortlichen PDfarrklerus und auf die übrigen geistlichen Natecheten,
sondern auch auf die beim Religionsunterricht mitwirkenden
Schullehrer zu."“
(Englmann-Stingl, handbuch des bayerischen Dolksschulrechtes.)
Die schulgesetzlichen Bestimmungen über den Religionsunterricht
betreffen vor allem die Befreiung der KMinder der religiösen
Minderheiten vom Religionsunterricht der Schule, wobei
für die Kinder der Dissidenten vielfach eine besondere Regelung
für notwendig gehalten wird, und die Derpflichtung, für Er-
satzunterricht in der Religion zu sorgen, sowie die Maß-
nahmen, die getroffen werden können, wenn dies überhaupt nicht
oder nicht in ausreichender Weise geschieht.
Eine zweite Reihe von Bestimmungen regelt die Befugnisse
der staatlichen und der kirchlichen Organe bei Kufstellung
der Lehrpläne und Tehrgänge und der Einführung von Tehr-
büchern und Lehrmitteln für den Religionsunterricht.
Eine dritte Reihe von Bestimmungen setzt fest, ob, in welcher
Krt und in welchem Umfange staatliche und kirchliche Organe bei der
Erteilung, Leitung und Beaufsichtigung des Religionsunter-
richts mitzuwirken haben.
Kußerdem wird die Derpflichtung der Gemeinden, für den
Religionsunterricht der Minderheiten zu sorgen, in einer
Reihe von Gesetzen festgestellt. Das preußische Schulunterhaltungs-
gesetz vom 28. Juli 1906 enthält z. B. die Bestimmung:
„Beträgt in einer öffentlichen Dolksschule, die nur mit katholischen oder
nur mit evangelischen Lehrkräften besetzt ist, die Jahl der einheimischen evan-
gelischen oder katholischen Schulkinder dauernd mindestens 12, so ist
tunlichst für diese ein besonderer Religionsunterricht einzurichten."“
Eine Kritik dieser Bestimmungen im einzelnen ist hier nicht
beabsichtigt. Der Derfasser steht grundsätzlich auf einem anderen,
in den nachstehenden Kusführungen kurz dargelegten Standpunkte.
Jwei Ansichten stehen sich vor allem gegenüber. Die eine will,