Full text: Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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giös-sittlichen Erziehung in den Voltsschulen und Cehrerbil— 
dungsanstalten.“ 
„Den kirchlichen Stellen kommt die Hufsicht auf die Religionslehrer 
und deren Lehrvorträge, und zwar nicht nur auf den ihnen hierin zunächst 
verantwortlichen PDfarrklerus und auf die übrigen geistlichen Natecheten, 
sondern auch auf die beim Religionsunterricht mitwirkenden 
Schullehrer zu."“ 
(Englmann-Stingl, handbuch des bayerischen Dolksschulrechtes.) 
Die schulgesetzlichen Bestimmungen über den Religionsunterricht 
betreffen vor allem die Befreiung der KMinder der religiösen 
Minderheiten vom Religionsunterricht der Schule, wobei 
für die Kinder der Dissidenten vielfach eine besondere Regelung 
für notwendig gehalten wird, und die Derpflichtung, für Er- 
satzunterricht in der Religion zu sorgen, sowie die Maß- 
nahmen, die getroffen werden können, wenn dies überhaupt nicht 
oder nicht in ausreichender Weise geschieht. 
Eine zweite Reihe von Bestimmungen regelt die Befugnisse 
der staatlichen und der kirchlichen Organe bei Kufstellung 
der Lehrpläne und Tehrgänge und der Einführung von Tehr- 
büchern und Lehrmitteln für den Religionsunterricht. 
Eine dritte Reihe von Bestimmungen setzt fest, ob, in welcher 
Krt und in welchem Umfange staatliche und kirchliche Organe bei der 
Erteilung, Leitung und Beaufsichtigung des Religionsunter- 
richts mitzuwirken haben. 
Kußerdem wird die Derpflichtung der Gemeinden, für den 
Religionsunterricht der Minderheiten zu sorgen, in einer 
Reihe von Gesetzen festgestellt. Das preußische Schulunterhaltungs- 
gesetz vom 28. Juli 1906 enthält z. B. die Bestimmung: 
„Beträgt in einer öffentlichen Dolksschule, die nur mit katholischen oder 
nur mit evangelischen Lehrkräften besetzt ist, die Jahl der einheimischen evan- 
gelischen oder katholischen Schulkinder dauernd mindestens 12, so ist 
tunlichst für diese ein besonderer Religionsunterricht einzurichten."“ 
Eine Kritik dieser Bestimmungen im einzelnen ist hier nicht 
beabsichtigt. Der Derfasser steht grundsätzlich auf einem anderen, 
in den nachstehenden Kusführungen kurz dargelegten Standpunkte. 
Jwei Ansichten stehen sich vor allem gegenüber. Die eine will,
	        
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