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LCippe.
„Die Anstellung (der Lehrer) geschieht im Namen des Landesherrn.“
(Eesetzentwurf von 1915.)
Die Kustellung der Tehrer in der staatlichen Schule kann
naturgemäß nur von dem Staate selbst erfolgen. Kber soweit
der Staat Bezirke, Kreise und Gemeinden zur Derwaltung und Unter-
haltung der Schule heranzieht, sollte diesen Stellen auch eine Mit-
wirkung bei der Kustellung der Lehrer in Jorm eines Wahl= oder
Dorschlagsrechtes zugestanden werden. Ihre Mitwirkung an
einer der wichtigsten Stellen auszuschalten, wäre eine Inkonsequenz.
Wo dagegen die Derwaltung und Unterhaltung der Schule ganz
vom Staate übernommen wird, wobei die Selbstverwaltung aber,
wenn auch nicht als kommunale Sunktion, in weitgehendem Maße
in Anwendung kommen kann, müssen die Bestimmungen über die
Knstellung der Lehrer demgemäß sein. Im übrigen muß hier auf die
in den Kbschnitten über die Schulverwaltung enthaltenen Kusführun-
gen verwiesen werden.
5. Tehrerbesoldung.
Die immer noch recht buntscheckigen, aber auf dem Wege zur
Dereinheitlichung befindlichen Besoldungsgesetze hier aufzuführen,
erübrigt sich. Die gesetzlich festgestellten Dolksschullehrergehälter
bewegen sich heute im Mindestbetrage (KAnfangsgehalt bei fester Kn-
stellung) um 1500 und 1400 M. herum, im höchstbetrage (Endgehalt)
um 3000 und 3300 M. In einigen Sällen werden diese Beträge
über= und unterschritten.
ber es kommt bei der Besoldung nicht auf die absolute,
sondern auf die relative höhe der Beträge an. Die Besoldung der
Beamten muß einerseits in angemessenem Derhältnis zu der Ein-
kommenshöhe der Bevölkerung stehen und andererseits in
sich sachgemäß abgestuft sein.
Ob das ekstere der Fall ist, kann hier nicht erörtert, daß aber in
letzterer Beziehung die Dolksschullehrerbesoldung nicht entsprechend
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