Full text: Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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aufsichts bea mten eine große Rolle. Schulleiter sollten nicht vor voll- 
endetem 20. Dienstjahre und nicht vor vollendetem 40. Lebensjahre 
berufen werden. Die Unterstellung der TLehrer unter jugendliche 
Leiter ist kränkend und drückt die Amtsfreudigkeit herab. Daran wird 
auch durch die Uatsache nichts geändert, daß junge Direktoren oft 
eine besondere Initiative entwickeln. Die Initiative des einen bringt 
sehr häufig Kpathie aller anderen mit sich. Es ist aber besser, viele 
leben und wirken mit voller Kraft, als einer oder wenige. Das Er- 
gebnis wird im ganzen immer ein größeres sein. 
Darüber hinaus Dorschriften zum Schutze der amtlichen Selb- 
ständigkeit der Lehrer auch den Organen der Schulaufsicht und der 
Schulpflege (Schulvorstände) gegenüber in der Gesetzgebung zu treffen, 
ist nicht leicht. 
Sie sind schwer so zu fassen, daß sie nicht auf das pädagogische 
und methodische Gebiet hinübergreifen. do würden z. B. Dorschriften 
in der Richtung, daß die TLehrer möglichst mit denselben Kindern 
zusammenbleiben und dieselben Lehrfächer zusammenhängend in 
den aufsteigenden Klassen zu betreiben haben (Durchführung der 
Schulklassen) gegenüber der Jersplitterung der Kräfte, die in den 
deutschen Schulen trotz der offensichtlichen Besserung in dieser Be- 
ziehung noch besteht, nicht nur in unterrichtlicher und erziehlicher 
Beziehung von Wert sein, sondern den einzelnen Tehrer als Dertreter 
einer streng abgegrenzten und in sich zusammenhängenden Grbeit 
weitaus selbständiger stellen, als es in einer Schule mit wechselnden 
Lehrern und Kindern überhaupt möglich ist. Bestimmungen dieser 
Krt können aber für die Gesetzgebung kaum in Betracht kommen, 
Kuch behördliche Derfügungen dieses Inhaltes würden bedenklich sein. 
Wo für eine genügende Beteiligung aller TLehrer an der 
inneren und äußeren Derwaltung der Schule gesetzlich und 
durch Derfügungen gesorgt ist, kann man die Regelung derartiger 
FSragen auch der pädagogischen Krbeit überlassen. (Siehe Schul- 
verwaltung Sachvertretungen und Schulvertretungen] S. 149 u. 160). 
Kber die !Notwendigkeit, die freie Bewegung im Berufe zu fördern,
	        
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