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6. Kirchendienste der Lehrer.
Bauern.
„Als mit dem Schuldienste im allgemeinen vereinbarliche Uebenfunk-
tionen gelten außer den niederen Kirchendiensten: die Gemeindeschreiberei
sowie die Krmenpflegeschreiberei und die Kirchenverwaltungsschreiberei,
Agenturen, Dostexpeditionen u. dgl.“
„Daher ist eine große sahl von Schullehrern zugleich niedere
Kirchendiener.“
(Englmann-Stingl, Handbuch des Bayerischen olksschulrechtes.)
„Kuf gleichem Wege (durch Erlaß der Kreisregierungen) kann Schul-
verwesern und hilfslehrern, Schulverweserinnen und hilfslehre-
rinnen die Derpflichtung auferlegt werden, den Inhabern von Schul-
und Kirchendiensten bei der Dersehung des Chordienstes unentgeltliche
Beihilfe zu leisten.“ (Eesetz vom 28. Juli 1002.)
Württemberg.
Artikel 17 des Gesetzes vom 8. Kugust 1907 spricht die Derpflichtung
des Cehrers aus, der Kirchengemeinde als Organist, als Kantor, als Chor-
dirigent bzw. als Dorsänger zu dienen, ohne daß der Lehrer seinerseits
die Möglichkeit hätte, irgend einmal diesen Dienst zu kündigen.
Baden.
„Den TLehrern ist gestattet, den Organisten= bzw. Dorsängerdienst nach
Maßgabe der für Besorgung von Nebenbeschäftigungen durch Beamte all-
gemein geltenden Dorschriften zu übernehmen.
Die Genehmigung der Oberschulbehörde darf nur aus dienstlichen Gründen
versagt werden und ist aus denselben Gründen jederzeit widerruflich.
hilfslehrer und Schulverwalter können, sofern der hauptlehrer, dessen
Stelle sie vertreten, den Organistendienst besorgte, zur einstweiligen Weiter-
führung dieses Dienstes unter den für den seitherigen Inhaber festgesetzten
Bedingungen durch die Oberschulbehörde angehalten werden.
Kndere niedere kirchliche Dienste dürfen die Lehrer nicht über-
nehmen.“
(Gesetz vom 15. Mai 1892, Wortlaut des Haragraphen nach der Jassung
vom 17. Juli 1002.)
bessen.
„Die Lehrer an den Dolksschulen sind verbunden, die kirchlichen Junk-
tionen als Organist, Kantor oder Dorleser in denjenigen Gemeinden
gegen angemessene Dergütung zu übernehmen, in welchen die Der-
bindung dieser Sunktionen mit der betreffenden Schulstelle herkömmlich ist,
vorausgesetzt, daß diese Sunktionen nicht in die ordentliche Schulzeit fallen.