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Die Dienste eines Glöckners und sonstige niedere Kirchendienste
sollen die Schullehrer für die Jolge nicht mehr übernehmen.“
(Eesetz vom 16. Juni 1874.)
Großherzogtum Sachsen.
„Die dem Lehrer nach jedes Orts herkommen obliegenden kirchlichen
Sunktionen ist derselbe auch künftig zu verrichten verbunden.
Dagegen ist er zu dem GElocken= und Uhrdienst, dem Gregorius=
und Ueujahr-Singen, dem Gevatterbrieftragen, hochzeitsbitten
und Chorrocktragen nicht verpflichtet.“
„Die Übertragung von Kirchendiensten an den einzelnen TLehrer seitens
der obersten Schulbehörde kann nur mit Justimmung des betreffenden
Kirchgemeindevorstandes, bezüglich der höheren kirchlichen Behörde
geschehen."“ (Gesetz vom 24. Juni 1874.)
Oldenburg.
„Die Lehrer sind verpflichtet, den Organistendienst an der Kirche
ihrer Gemeinde zu übernehmen, es sei denn, daß das Oberschulkollegium die
Übernahme im einzelnen Jalle für unzweckmäßig erachtet.
Die obere Kirchenbehörde kann den Organistendienst im Ein-
verständnis mit dem Organisten oder bei Erledigung seines Dienstes von dem
Lehrerdienst trennen.“ (Eesetz vom 4. Lebruar 1910.)
Braunschweig.
„Die bisherige feste Derbindung einzelner Schulstellen mit dem
Opferei= und Organistenamt oder einem dieser mter kommt jeweils
mit Erledigung der jetzigen Besetzung eines solchen fest verbundenen Kmts
in Wegfall.“
„Jeber Lehrer an einer Landschule ist verpflichtet, in seiner Kirchen-
gemeinde den Opfereidienst und, wenn er dazu geeignet ist, auch den
Organistendienst zu übernehmen.“ (esetz vom 5. Kpril 1915.)
Sachsen-Meiningen.
„Den TLehrern ist gestattet, den Kantor= und Organistendienst
zu übernehmen.
Die Genehmigung ist nur aus dienstlichen Gründen zu versagen oder zu
widerrufen.“
„Uiedere Kirchendienste dürfen die Lehrer nicht übernehmen.“
(Gesetz vom 3. Januar 1908.)
Sachsen-Kltenburg.
„Der Nirchendienst bleibt in der bisherigen Weise seinem ganzen Um-
fange nach mit den Tehrerstellen verbunden.
Das Reinigen der Kirchen und ihrer Jugänge, das Einheizen in der