Full text: Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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Sakristei, das Läuten, das Aufziehen der Turm- oder Kirchenuhr sowie andere 
ähnliche niedere Verrichtungen, über welche im Zweifelsfalle die kirchliche 
Oberbehörde endgültig befindet, sind dem Lehrer gegen Wegfall der 
nachweislich für die eine oder die andere dieser Derrichtungen speziell ge- 
ordneten Emolumente abzunehmen und von der Kirchengemeinde für 
eigene Rechmung besorgen zu lassen, wenn nicht der Lehrer auf Beibehaltung 
dieser Derrichtungen anträgt.“ 
(Gesetz vom 12. Lebruar 1889.) 
Sachsen-Gotha. 
„Die Lehrer an den Landschulen sind verbunden, die bliegenbeiten 
als Kantoren und Organisten in den Ortschaften auch ferner zu übernehmen, 
in denen die Derbindung dieser Obliegenheiten mit der Schulstelle herkömm- 
lich ist.“ (esetz vom 8. Kugust 1912.) 
Schwarzburg-Rudolstadt. 
„Dagegen sollen niedere Nantor= und Küsterdienst-Derrichtungen, 
wie namentlich das Elockenläuten, das Gevatterbrieftragen, Hochzeitbitten, 
den Schullehrern künftig nicht mehr angesonnen werden.“ 
„Mit Ausnahme des vorerwähnten Kirchendienstes ist der Ertrag von 
Uebenämtern, wie z. B. des Gemeindeschreiberdienstes, nicht zur Besoldung 
einzurechnen."“ (Gesetz vom 22. März 1861.) 
Kus dem früheren und zum Leil weiterbestehenden Derhältnis 
der Dolksschule zur Kirche erklären sich die gesetzlich auferlegten bzw. 
beschränkten Derpflichtungen der Lehrer zu Kirchendiensten, zu den 
sogenannten höheren (Nirchengesang, Organistendienst, Dorlesen von 
Predigten) und den niederen (Glockenläuten, Hltardienst, Reinigen 
der Kirche usw.). 
Es ist kaum etwas dagegen einzuwenden, daß Lehrer den kirchen- 
musikalischen Teil des Gottesdienstes besorgen. Uur daß sie dazu 
gesetzlich oder durch die Schulverwaltung verpflichtet werden, ist 
nicht zu billigen. 
Im übrigen kann man den Tehrern ihre Kirchendienste ruhig 
lassen. Bei einer Erörterung des. bayerischen Meßnerdienstes wurde 
darauf hingewiesen, daß auch Offiziere diese Dienste verrichteten. 
Kls freier Mann kann auch der Tehrer alles tun, was sich mit den 
Gesetzen der Sittlichkeit und der Stellung seines Kmtes verträgt 
und ihm persönlich wertvoll erscheint. Kls freier Mann kann er auch
	        
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