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zu erwarten; denn werden die nachgeordneten Körperschaften von
der Schulunterhaltung und Schulverwaltung ausgeschlossen, so ist
die Schule auch ohne weiteres ein besonderes staatliches Ressort
mit eigenen Beamten, wie Post, Eisenbahn, Gericht usw., und da-
mit auch der ganze Verwaltungskörper ein anderer.
Die Derwaltung der Schule wird vervollständigt durch beratende
und beschließende Körperschaften auf allen Stufen,
also durch Schulvertretungen, die sich, dem Wesen der Schule
entsprechend, aus Pädagogen und Nichtpädagogen zusammensetzen
(siehe S. 166).
1. Die Schulunterhaltung.
1. Schullasten (Schulsteuern).
Dreußen.
„Die Errichtung und Unterhaltung der öffentlichen Dolksschulen
liegt vorbehaltlich der besonderen Dorschriften dieses Gesetzes, insbesondere
der darin geordneten Beteiligung des Staates an der Kufbringung der Nosten,
den bürgerlichen Gemeinden und selbständigen Gutsbezirken ob.
Gemeinden (Gutsbezirke) bilden entweder einen eigenen Schulverband
oder werden behufs Unterhaltung einer oder mehrerer Dolksschulen zu einem
gemeinsamen Schulverbande (Gesamtschulverbande) vereinigt.“
„In den Gemeinden werden die Schullasten als Gemeindelast
aufgebracht.“
„In den Gutsbezirken werden die Schullasten vom Gutsbesitzer
getragen.“ (Gesetz vom 28. Juli 1906.)
Bauyern.
„Die vermögensrechtliche Derwaltung der öffentlichen Dolksschulen so-
wie die Leststellung und Kufbringung des gesamten persönlichen und säch-
lichen Bedarfs für ihre Errichtung und ihren Unterhalt obliegt den politischen
Gemeinden als eigentliche Gemeindeangelegenheit, vorbehaltlich der auf
den Bestimmungen dieses Gesetzes beruhenden Derpflichtungen der Kreise
und des Staats sowie besonderer rechtlicher Derpflichtungen zur Bestreitung
des Bedbarfs für die öffentlichen Dolksschulen."
(Gesetz vom 28. Juli 1902.)
Württemberg.
„Die Nosten der Dolksschulen sind in jeder Gemeinde .. aus Gemeinde-
mitteln zu bestreiten und nötigenfalls als eine Gemeindelast, ohne Rück-
Aews. 9