Full text: Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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Sickinger, Löchner u. a. sind Pädagogen und politiker von Ansehen 
und Einfluß. Es lohnt also schon, zu sagen und zu zeigen, was gesetz- 
geberisch gescheben müßte. Man braucht nicht zu befürchten, daß 
man lediglich für den engeren Kreis der Interessenten schreibt. 
Ich erwarte natürlich nicht, daß bei irgendeiner neuen Schul- 
vorlage alle hier ausgesprochenen Forderungen erhoben und ver- 
treten werden. So viel verträgt ein normaler Landtag nicht auf 
einmal, und eine Regierung erst recht nicht. ber das eine und das 
andere kann durchgesetzt werden, und die Geschichte der deutschen 
Schulgesetzgebung lehrt, wie schon gesagt, daß ein Jortschritt an einer 
Stelle an anderer Stelle leicht übernommen wird. Die Entwicklung 
geht unzweifelhaft im ganzen in derselben Richtung. 
Es ist auch nicht zu verkennen, daß nach langem Stillstande, 
von den siebziger Jahren bis an das Ende des vorigen Jahrhunderts, 
das Aempo des FJortschritts jetzt wieder einmal ein lebhafteres ge- 
worden ist. Die zeitstrecken von einer Gesetzesrevision bis zur 
anderen sind abgekürzt worden. Die Gesetze bestehen nicht mehr, 
wie früher in der Regel, länger als 30 Jahre, bis man zu einer be- 
scheidenen Anderung schreitet. Hber es dauert immer nochlange genug. 
Sür die beiden Staaten Sachsen und Cippe, in denen noch nicht 
verabschiedete Schulgesetzentwürfe vorliegen, sind — mit wenigen Kus- 
nahmen — nicht die geltenden Gesetze, sondern die Gesetzentwürfe 
berücksichtigt worden, und zwar in der Weise, daß der lippesche Ent- 
wurf in den betreffenden Kbteilungen zitiert worden ist, während 
der sächsische in einem besonderen Kbschnitte, in dem aus der Re- 
gierungsvorlage, den Beschlüssen der Mehrheit der Jwischendepu- 
tation der II. Kammer, den Knträgen der Minderheiten dieser Depu- 
tation und den Beschlüssen der Iwischendeputation der I. Nammer 
die wichtigsten Streitpunkte einander gegenübergestellt worden sind. 
 
	        
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