Full text: Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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2. Die staatliche Schulverwaltung. 
1. Die obersten Schulbehörden. 
In Preußen sind die staatlichen Schulaufsichtsbehörden: 
1. der Minister der geistlichen und Unterrichtsange- 
legenheiten; 
2. die Hbteilungen für Kirchen= und Schulwesen bei 
den Königlichen Regierungen; 
3. die Kreisschulinspektoren; 
4. die Ortsschulinspektoren. 
In Bauern ist oberste Landesschulbehörde das Ministerium 
des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten, 
dem seit 1905 ein beratendes Kollegium, die Landesschulkom- 
mission, zur Seite steht. Die nachgeordneten Behörden sind dieselben 
wie in Preußen. 
W—ürttemberg. 
Oberste Behörde ist das Ministerium des Kirchen= und 
Schulwesens. 
„Die Oberschulbehörde für die evangelischen Dolksschulen ist der Evan- 
gelische Oberschulrat, der aus einem Dorstand und der erforderlichen 
Knzahl von technischen und administrativen Mitgliedern besteht und die 
Befugnisse eines Landeskollegiums hat. 
Die Oberschulbehörde für die katholischen Dolksschulen ist der Natho- 
lische Kirchenrat, der künftig, soweit er als Oberschulbehörde in Tätigkeit 
zu treten hat, die Amtsbezeichnung „Katholischer Oberschulrat“ führt. 
Zur Beratung und Beschlußfassung über gemeinsame Angelegenheiten 
der Dolksschule beruft der Staatsminister des Kirchen= und Schulwesens 
beide Oberschulbehörden zu gemeinschaftlichen Sitzungen zusammen.“ 
(Gesetz vom 17. Hugust 1909.) 
Baden. 
„Das Kultus= und Unterrichtswesen, einschließlich der Einrichtungen für 
Wissenschaften und Künste, wird einem besonderen Ministerium übertragen, 
das die Bezeichnung Ministerium des Kultus und Unterrichts führt.“ 
(Landesherrliche Derordnung vom 19. Mai 1911.) 
bessen. 
„Die oberste Leitung des gesamten Schulwesens gehört zum Ressort Un- 
seres Ministeriums des Innern.“ (Gesetz vom 16. Juni 1874.)
	        
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