Full text: Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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Großherzogtum Sachsen. 
„Oberste Schulbehörde ist das Staatsministerium, Departement des 
Kultus.“ (Gesetz vom 24. Juni 1874.) 
Oldenburg. 
„Die Leitung des gesamten Schulwesens, mit Ausnahme der Fortbildungs- 
schulen und der Jachschulen, wird unter der Oberaufsicht des Ministe- 
riums der Kirchen und Schulen von zwei oberen Schulbehörden 
wahrgenommen. 
Die obere Schulbehörde für das evangelische Schulwesen ist das Evan- 
gelische Oberschulkollegium in GEldenburg, die obere Schulbehörde für 
das katholische SIchulwesen ist das Natholische Oberschulkollegium in 
Dechta.“ (Gesetz vom 4. Lebruar 1910.) 
Braunschweig. 
„Die Leitung des gesamten Gemeindeschulwesens und demgemäß die 
Kufsicht über die Gemeindeschulen .. liegt dem Konsistorium ob.“ 
„Das der Landesregierung zustehende Oberaufsichtsrecht über das 
gesamte Gemeindeschulwesen wird durch das Staatsministerium wahr- 
genommen.“ (Gesetz vom 5. Kpril 1915.) 
Sachsen-Meiningen. 
„Die Oberschulbehörde des herzogtums ist die Ministerialabteilung 
für Kirchen= und Schulsachen, ihr steht die oberste Leitung und Be- 
aufsichtigung des gesamten Schulwesens im herzogtum zu."“ 
„Das Referat für Schulsachen in der Oberschulbehörde hat regelmäßig 
der Schulrat.“ (Gesetz vom 3. Januar 1908.) 
Sachsen-Kltenburg. 
„Kn Stelle des Gesamtministeriums tritt allenthalben das Ministerium, 
HKbteilung für Kultusangelegenheiten.“ 
(Gesetz vom 12. Sebruar 1889.) 
Sachsen-Coburg. 
„Die oberste Kufsicht über das gesamte Dolksschulwesen führt das Staats- 
ministerium nach Dorschrift des Organisationsgesetzes vom 17. Juni 1858.“ 
(Gesetz vom 21. Kpril 1005.) 
Sachsen-Gotha. 
„Die oberste Kufsicht über das gesamte Schulwesen führt das Staats- 
ministerium, wie es das Organisationsgesetz vom 11. Juni 1858 vor- 
schreibt.
	        
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