Full text: Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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Das Stadtpfarramt in Greiz führt als die der Leitung der dortigen 
Bürgerschule zunächst vorgesctzte Kufsichtsbehörde die Bezeichnung: 
Sürstliche Stadtschulinspektion. 
neuß j. K. 
„Die Oberaufsicht über das Schulwesen liegt der Ministerialabteilung 
für Kirchen= und Schulsachen als obere Schulbehörde ob.“ 
(Gesetz vom 31. Juli 1900.) 
Schaumburg-LCippe. 
„Die Oberschulbehörde ist Unsere Regierung. Sofern es sich bei den 
Derhandlungen der Oberschulbehörde um das Interesse der lutherischen Kirch# 
handelt, wird sich die Oberschulbehörde des Beirats des Landessuper- 
intendenten bedienen.“ (esetz vom 4. März 1875.) 
hamburg. 
„Das gesamte öffentliche Unterrichts= und Erziehungswesen im hambur- 
gischen Staat wird durch die Oberschulbehörde, teils unmittelbar, teils 
mittelbar geleitet, verwaltet und beaufsichtigt. ZKuch das gesamte nicht öffent- 
liche Unterrichtswesen für die im schulpflichtigen Alter stehende Jugend fällt 
in den Bereich der Kufsicht dieser Behörde.“ 
„Die Oberschulbehörde besteht aus drei Mitgliedern des Senats, sechs 
von der Bürgerschaft gewählten Mitgliedern, von denen nicht mehr als zwei 
dem Tehrerstande angehören dürfen, zwei Deputierten des Ministeriums, je 
einem vom Senat ernannten Dertreter des Gelehrtenschulwesens und des 
Real= und Gewerbeschulwesens, dem Schulrat, dem Seminardirektor und 
zwei aus der Jahl der TLeiter von öffentlichen oder Privatschulen erwählten 
Deputierten der Schulsunode. Besoldete Beamte können Mitglieder 
dieser Behörde sein.“ (Gesetz vom 11. November 1870.) 
2. Geistliche als Schulaufseher. 
Dreußen. 
In Preußen hat der Staat volle Freiheit in der Wahl der 
Schulaufsichtsbeamten. 
„Die Ernennung der TLokal= und Kreisschulinspektoren und die lb- 
grenzung ihrer Zussichtsbezirke gebührt dem Staate allein. Der vom 
Staate den Inspektoren der Dolksschule erteilte Kuftrag ist, sofern sie dies 
Amt als Ueben= oder Ehrenamt verwalten, jederzeit widerruflich. Alle 
entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben. 
(Schulaufsichtsgesetz vom 11. März 1872.) 
Tatsächlich besteht die nebenamtliche Kufsicht in der Orts-
	        
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