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wie in der Kreisinstanz in weitem Umfange. Neben 420 Kreis-
schulinspektoren im hauptamte (Etat für 1913), waren zu gleicher
Zeit etwa 900 nebenamtliche Kreisschulinspektoren, zumeist Geistliche,
tätig. Don der Ortsaufsicht durch Geistliche sind die Schulen, die
einem Rektor unterstellt sind, mit Husnahme einiger Regierungs-
bezirke, durchweg befreit.
Bauern.
„Die Distriktsschulinspektoren, bei deren Kuswahl darauf zu
sehen ist, daß sie „nicht nur redliche und tätige Männer, sondern auch im
Besitze einer gründlichen pädagogischen Bildung seien“, werden in der Regel
aus dem Stande der Dekane und pfarrer genommen. Den
Drotestanten ist dies durch § 6 des II. Kuh. zur II. Df.-Beil. ver-
fassungsmäßig garantiert. Nach dem Prinzipe der Parität aber
kann man die Katholiken nicht anders behandeln als die DProtestanten.“
„Was den dem Cokalschulinspektor obliegenden Besuch der Schulen be-
trifft, so wurden wenigstens in der Instruktion für die ehemaligen Lokal-
schulkommissionen vom 3. Kugust 1805 die Dfarrer angewiesen, bei
eigener Derhinderung an Erfüllung dieser Dflicht ihren Kaplänen den
öfteren Besuch der Schulen aufzulegen. In verschiedenen Regie-
rungsbezirken ist eine noch weiter gehende Mitwirkung der hilfs-
geistlichen (II) im Schulwesen zugestanden und herkömmlich.“
(Englmann-Stingl, handbuch des Bayerischen Schulrechtes.)
Württemberg.
„Soweit es keiner Beratung und Entschließung durch den QOrtsschulrat
bedarf .., wird die örtliche Zufsicht über die Volksschule (Schulpflege)
im Namen des Ortsschulrats von dem mitvorsitzenden Ortsgeistlichen
ausgeübt. An die Sstelle des Ortsgeistlichen tritt, wo dem Ortsschulrat der
Dorstand einer sieben= oder mehrklassigen Dolksschule angehört,
dieser und unter mehreren solchen Vorständen der dienstälteste.“
(Gesetz vom 17. Kugust 1909.)
Anhalt.
„Ueben den für die bereits bestehenden Schulkreise ernannten Schul-
inspektoren führt jeder Pfarrgeistliche über die in seinem Kirchspiel be-
findlichen Dolksschulen die örtliche und besondere HKufsicht.“
(böchste Derordnung vom 14. März 1854.)
Schwarzburg-Rudolstadt.
„Die der evangelisch-lutherischen Landeskirche angehörigen Geistlichen
sind nach wie vor verpflichtet, sich der Lokalaufsicht über die Dolks-
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