Full text: Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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die sich die Geistlichkeit in einigen Landesteilen übrigens energisch 
gewehrt hat (Bauern), ist die Beaufsichtigung der Schulen durch 
Organe der Kirche im Caufe der Zeit ein für wertvoll gehaltenes 
kirchliches „Recht“ geworden. Der Staat glaubte die für den Schuldienst 
nötigen Beamten sparen zu können. Man gab sich dem Wahn hin, 
ein großes staatliches Schulwesen mit den Organen der Kirche an 
leitender Stelle betreiben zu können. Der ganze Jammer unserer 
Schulen in der Dergangenheit und zumeist auch in der Gegenwart 
fließt zumeist aus diesem Irrtum. Der Staat hat sich als Gesetzgeber 
zu viel zugetraut und als Betriebsunternehmer und Betriebsleiter es sich 
zu leicht gemacht, dabei ist die Meinung, daß die Erziehung ein dem 
Staate fremdes Gebiet sei, geflissentlich vor allem von der Kirche ge- 
nährt worden. Greilich hätte der Staat seine chulbeamten zunächst 
von der Kirche übernehmen müssen, aber es sind bekanntlich auch 
nicht die schlechtesten Schulleute gewesen, die den Kirchenrock ganz 
auszogen oder der Abeologie von vornherein den Rücken kehrten, um 
der Schule mit Leib und Seele sich zu verschreiben. 
Eine zweite Forderung ist, daß die staatliche Aufsicht durch wirk- 
liche Fachleute erfolgt. Kn anderer Stelle ist bereits auf die be- 
sonderen Knforderungen hingewiesen, die an die TLeiter und Zuf- 
seher der Grundschule zu stellen sind (siehe S. 120). 8#ls Leiter und 
Kufseher von Grundschulen kommen in erster Linie Grundschullehrer 
in Betracht, die die facultas für alle Jweige des Grundschulunterrichts 
mit Kusnahme der technischen Sächer, für die besondere Beamte 
nötig sind, haben. Die Beaufsichtigung des inneren Betriebes der 
Mittel= und Oberschulen untersteht wegen ihrer geringen Jahl der 
Kufsicht von Beamten für einen größeren Bezirk. Eine Arennung 
von Mittel= und Oberschulen ist dabei nicht erforderlich. Die Be- 
amten müssen das TLehrerzeugnis für Mittel= und Oberschulen haben. 
Die Mittel- und Oberschullehrer haben auch ihre Konferenzen für 
sich. Dagegen sind die Schulverwaltungskörper der Gemeinden und 
kommunalen Derbände und die Schulvertretungen einheitlich für 
alle Schulen desselben Gebietes gemeinsam einzurichten. Es ist dabei 
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